Umgefahrener Zaun muss nicht komplett erneuert werden

Brandenburg an der Havel · Wird bei einem Verkehrsunfall ein Zaun beschädigt, hat der Besitzer Anspruch auf Entschädigung. Doch auf eine Kompletterneuerung der Einfriedung kann er nicht pochen, wenn eine Reparatur möglich ist.

 Können die beschädigten Bauteile des Zauns repariert werden, entfällt der Anspruch auf eine komplette Erneuerung. Foto: Angelika Warmuth

Können die beschädigten Bauteile des Zauns repariert werden, entfällt der Anspruch auf eine komplette Erneuerung. Foto: Angelika Warmuth

Foto: DPA

Ein Verkehrsunfall kann nicht als Vorwand dafür dienen, einen dadurch beschädigten Zaun komplett ersetzen zu lassen. Sofern eine wirtschaftlich sinnvollere Reparatur der ramponierten Bauteile möglich ist, hat der Besitzer keinen Anspruch auf einen neuen Zaun. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel hervor (Az.: 31 C 211/10), auf das der ADAC hinweist.

In dem Fall war ein Lkw in einen mehr als 30 Jahre alten Maschendrahtzaun gefahren. Der etwa 32 Meter lange Zaun wurde auf einer Länge von knapp 21 Metern beschädigt. Der Besitzer wollte den Zaun komplett austauschen lassen und klagte auf Erstattung der Kosten. Das Gericht wies die Klage mit Verweis auf ein umfangreiches Sachverständigengutachten ab. Die Reparatur der kaputten Teile sei - auch mit Blick auf die noch zu erwartende Lebensdauer des Zauns - wirtschaftlich vernünftiger als der Ersatz.

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