Verkehr Blechschaden im Parkhaus: Zettel an der Scheibe reicht nicht

Berlin · Gerade in engen Parkhäusern oder verwinkelten Parkplätzen können Parkrempler oder Kratzer durch zu schwungvoll geöffnete Türen schnell passieren. Doch ist der Geschädigte nicht vor Ort, muss man einiges beachten, um nicht hohe Strafen auf sich zu nehmen.

 Blechschäden und Parkrempler können leicht passieren: Auf die leichte Schulter nehmen darf man sie aber nicht. Wer sich falsch verhält, muss hohe Strafen befürchten.

Blechschäden und Parkrempler können leicht passieren: Auf die leichte Schulter nehmen darf man sie aber nicht. Wer sich falsch verhält, muss hohe Strafen befürchten.

Foto:  Caroline Seidel

Schnell ist es passiert: Im engen Parkhaus touchiert man beim Rangieren ein Auto und verursacht Beulen oder Kratzer. Oft ist aber der Fahrer des anderen Autos nicht vor Ort. Was nun? Reicht es beispielsweise, einen Zettel mit Adresse an der Windschutzscheibe zu hinterlassen?

"Solche Parkrempler sollte man nicht auf die leichte Schulter nehmen. Ist der Geschädigte nicht anwesend, sollte man in jedem Fall sofort die Polizei anrufen, um sich nicht der Unfallflucht schuldig zu machen", rät Rechtsanwalt Gregor Samimi, Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).

Ein Zettel an der Windschutzscheibe allein reiche nicht aus. "Denn manche Leute geben dabei bewusst eine falsche Nummer an, um Zeugen vorzugeben, sie würden sich kümmern", sagt Samimi. Außerdem könnten Wind und Wetter den Zettel unbrauchbar machen.

Schon bei scheinbar kleinen Schäden könne ein hoher Sachschaden entstehen, sagt der Anwalt. Ab einem Schaden von 1300 Euro können die Behörden im schlimmsten Fall die Fahrerlaubnis bis zur Hauptverhandlung entziehen.

"Sollte die Polizei aus zeitlichen Gründen gar nicht kommen können, müssen Sie sogar unmittelbar zur nächsten Polizeistation fahren, um den Unfall aufnehmen zu lassen." In diesem Fall sollte man am besten Zeugen benennen können und den Schaden am angerempelten Auto mit der Handykamera dokumentiert haben, rät Samimi.

Es hänge dabei von den Gegebenheiten wie Wetter und Örtlichkeit ab, wie lange man vorher noch auf den Halter am Unfallort warten muss. "Eine halbe bis ganze Stunde sollte es aber schon sein. Und alles, was dazu beiträgt, seine Redlichkeit unter Beweis zu stellen, kann helfen." Das könne sein, bei einem etwaig angeschlossenen Kaufhaus das Auto anhand des Kennzeichens ausrufen zu lassen. Bei einer Unfallflucht mit einem Sachschaden ab 1300 Euro kann schlimmstenfalls ein Nettomonatsgehalt Strafe und der Entzug der Fahrerlaubnis für zehn bis zwölf Monate folgen. Zwischen 50 und 1300 Euro droht ein Fahrverbot von einem bis drei Monaten. Nur bei Bagatellschäden bis 50 Euro liegt laut Samimi ein Bagatellschaden vor, bei dem das Verfahren meistens eingestellt wird.

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