Steuerersparnis per Rechnung

Fiskus fördert Handwerkereinsatz

Steuerersparnis per Rechnung
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Der Einsatz von Handwerkern in und rund um die eigenen vier Wände lohnt sich steuerlich jetzt noch mehr. Rechnungen für Leistungen wie Haushaltshilfe, Rasenmähen, Altenpflege oder Kinderbetreuung können als haushaltsnahe Dienstleistung zu 20 Prozent der in Rechnung gestellten Arbeitsleistung abgesetzt werden - seit 2009 nicht mehr nur zu 1 200 Euro im Jahr, sondern bis zu 4 000 Euro. Handwerkerdienste dürfen außerdem bis zu 1 200 Euro in die Einkommenssteuererklärung einfließen.

Begünstigt sind hierbei generell alle handwerklichen Tätigkeiten für alle Räume und Außenanlagen, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden, egal, ob der Auftraggeber Hauseigentümer, dessen Nachwuchs oder Mieter ist. Sogar Reinigung oder Handwerkerleistungen in der eigengenutzten Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnung sind absetzbar, ebenso private Umzugskosten, selbst wenn Mobiliar ins Feriendomizil im EU-Ausland kommt.

Handwerkerrechnungen können durch grundsätzlich alle Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen begründet sein. Dabei kann es sich um regelmäßig vorzunehmende kleine Ausbesserungsarbeiten handeln, aber auch um größere Maßnahmen wie Arbeiten an Innen- und Außenwänden, am Dach, Reparatur oder Austausch von Fenstern, Türen oder von Bodenbelägen.

Hinzu kommen immer wieder anfallende Arbeiten wie das Streichen und Lackieren von Türen, Fenstern und Heizkörpern sowie die Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen. Auch die Modernisierung oder der Austausch von Einbauküche oder Badezimmers belohnt der Fiskus mit Abzügen bei der Steuerlast. Das Mobiliar macht da keine Ausnahme: Reparaturen und Wartungen von üblichen Haushaltsgeräten im Haushalt des Steuerzahlers wie Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher oder PC sind steuerlich begünstigt, also alle Gegenstände, die in der Hausratversicherung mitversichert werden können.

Besitzer von Eigentumswohnungen sowie Mieter können ebenso haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen, wenn sie eine separate Bescheinigung darüber vorlegen können.

Es gibt aber auch Ausnahmen: Begünstigte Aufwendungen sind grundsätzlich nur Pflege- und Handwerkerleistungen plus die in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten inklusive Umsatzsteuer. Außen vor bleiben dagegen Material und gelieferte Waren wie etwa Fliesen, Tapeten oder Farbe. Der Handwerker muss den Arbeitsanteil in der Rechnung gesondert ausweisen, wobei der Fiskus dem Handwerker eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrags in Arbeits- und Materialkosten erlaubt.

Für die Einkommenssteuererklärung sind nach einem aktuellen Urteil vom Bundesfinanzhof (Az. VI R 22/08) die Rechnung und die unbare Zahlung auf das Konto des Handwerkers Voraussetzung. Absetzbar sind die Kosten in dem Jahr, in dem sie bezahlt werden, auch bei Ratenzahlung über den Jahreswechsel hinweg bis zum Höchstbetrag von jährlich 1 200 Euro.

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