Kurz Gefragt Kündigung nicht ausgeschlossen

Hobbyfußballer haben zuweilen ein Problem, wenn sie sich eine schwere Verletzung zuziehen und das ihrem Arbeitgeber erklären müssen. Stephanie Witt ist Expertin im Arbeitsrecht.

Mit der Rechtsanwältin sprach Jonas Klee.

Frau Witt, darf ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer verbieten, in der Freizeit einem Sport nachzugehen?
Stephanie Witt: Nein. Der Arbeitnehmer darf grundsätzlich über seine Freizeit frei disponieren, dies gewährt ihm sein Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit nach Artikel 2 des Grundgesetzes. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob es sich bei dem ausgeübten Sport um eine besonders risikoreiche Sportart handelt.

Ändert sich das, wenn ein Arbeitnehmer durch den Freizeitsport bereits mehrfach verletzungsbedingt nicht arbeiten konnte?
Witt: Nein. Dies ändert an dem Dispositionsrecht des Arbeitnehmer nichts.

Darf ein Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund seiner freizeitlichen Sportaktivitäten abmahnen?
Witt: Nein, da der Sport nicht verboten ist und vom Arbeitgeber grundsätzlich geduldet werden muss, kann auch hier mangels Pflichtverletzung keine Abmahnung ausgesprochen werden. Die Abmahnung ist vergleichbar mit einer gelben Karte im Fußball, die aber nur dann gegeben werden kann, wenn regelwidrig gespielt wird. Wenn nun aber ein bestimmtes Verhalten nicht regelwidrig ist, kann hierfür auch keine gelbe Karte gezeigt werden. An die verletzungsbedingten Ausfälle können sich möglicherweise eine personenbedingte Kündigung oder Kürzungen bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall anschließen.

Warum, wenn Freizeitsport doch nicht verboten ist?
Witt: Im Falle der Kündigung ist ganz entscheidend, ob der besondere Schutz des Kündigungsschutzgesetzes auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Dieses gilt, wenn in dem jeweiligen Betrieb mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind und der Arbeitnehmer länger als sechs Monate in dem Betrieb beschäftigt ist. Eine Kündigung im sogenannten Kleinbetrieb, der zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt, ist weitaus einfacher auszusprechen. Dass ein Arbeitnehmer wegen einer Verletzung in einem Zwei-Mann-Betrieb durchaus größere Sorgen um den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses hat, ist daher nachvollziehbar. Aber auch im Bereich des Kündigungsschutzgesetzes kann eine Sportverletzung eine sogenannte personenbedingte, in unserem Fall krankheitsbedingte Kündigung rechtfertigen. Dafür müssen allerdings einige Bedingungen erfüllt sein.

Darf ein Arbeitgeber im Arbeitsvertrag festhalten, dass der Arbeitnehmer auf bestimmte Sportaktivitäten verzichten muss?
Witt: Nein, eine solche Klausel wäre unwirksam.

Sollte man Freizeitsport-Aktivitäten mit seinem Arbeitgeber erörtern oder sogar vertraglich fixieren?
Witt: Da grundsätzlich keine Erklärungs- oder Erörterungspflicht besteht, ist dies aus juristischer Perspektive nicht notwendig.

Wie sieht es rechtlich aus, wenn ein Arbeitnehmer heimlich Fußball spielt und sich dann verletzt?
Witt: Das spielt grundsätzlich keine Rolle. "Heimlichen Sport" gibt es nicht, er ist demnach auch kein Kündigungsgrund. Die rechtliche Lage richtet sich allein danach, ob der Sachverhalt eine Kündigung zulässt.

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