Mindestlohn im Sport Die Amateurvereine müssen sich nicht sorgen

BONN/RHEIN-SIEG-KREIS · Große Verunsicherung hat sich unter den Fußballvereinen der Region breitgemacht, seit zum 1. Januar dieses Jahres das neue Mindestlohngesetz (MiLoG) in Kraft getreten ist. Im Wesentlichen beinhaltet dieses Gesetz die Festlegung eines einheitlichen Mindestlohnes von 8,50 Euro pro Stunde für jeden Arbeitnehmer in Deutschland.

Wie gehen die Clubs mit der neuen Situation um? Schließlich gibt es auch im Amateurbereich so genannte Vertragsspieler, die beispielsweise mit 250-Euro-Kontrakten ausgestattet sind. Laut neuem Gesetz dürften sie dann nur 29 Stunden im Monat "arbeiten".

Das aber ist in den höheren Amateurklassen aufgrund mehrmaligen wöchentlichen Trainings und der Punktspiele kaum umzusetzen. Darüber hinaus sehen sich die Vereine mit dem Problem konfrontiert, wie sie mit ehrenamtlichen Trainern, Übungsleitern und Vorstandsmitgliedern umgehen, die geringe Aufwandsentschädigungen oder Pauschalbeträge als kleine Anerkennung für zeitraubendes Engagement erhalten.

Die Verantwortlichen des Mittelrheinligisten Bonner SC reagieren gelassen. "Dass der Mindestlohn seit dem 1. Januar gilt, ist ja keine Überraschung", meint Rainer Gille, der für den BSC tätige Bonner Fachanwalt für Arbeitsrecht, Vereinsrecht und Sportrecht. "Es gab genug Zeit, sich auf die neue Gesetzeslage vorzubereiten." Über die Höhe der beim BSC gezahlten Gehälter könne und wolle er natürlich keine Auskunft geben. "Aber der BSC hält sich selbstverständlich an die Vorgaben", betont Gille. Dass es sich speziell beim höherklassigen Amateurfußball für die Beteiligten um eine reine Freizeitbeschäftigung handele, stimme heute natürlich nicht mehr generell: "In diesem Bereich gibt es auch Arbeitsverhältnisse, die von uns auch entsprechend behandelt werden."

Beim Landesligisten SSV Merten ist der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn ebenfalls ein Thema. "Grundsätzlich sind wir der Meinung, dass unsere Spieler für ihr Engagement nicht draufzahlen sollen", sagt Ludwig Dederichs, Sportlicher Leiter des SSV. "In unserem speziellen Fall halten wir uns an ein Gerichtsurteil aus dem Sommer 2014. Dabei wurde, nachdem einer unserer Spieler geklagt hatte, amtsgerichtlich festgestellt, dass es sich beim Amateurfußball um eine Freizeitbetätigung handelt, die nicht im arbeitsrechtlichen Sinne entlohnt oder vergütet werden müsse. Deshalb zahlen wir Aufwandsentschädigungen", erklärt Dederichs.

Gerüstet zeigt sich auch Regionalligist FC Hennef 05. "Die gesetzliche Änderung trifft uns nicht unvorbereitet. Es werden einige vertragliche Anpassungen erforderlich, die auch mit Mehrkosten verbunden sind. Wir stellen uns dieser Situation und müssen weitere Möglichkeiten zur Stärkung der finanziellen Lage des Vereins suchen und aufbauen", sagt der FC-Vorsitzende Hajo Noppeney.

Auch der Fußball-Verband Mittelrhein (FVM) hat sich der Problematik angenommen. FVM-Vizepräsident Dr. Stephan Osnabrügge hat inzwischen klargestellt, dass sich die Amateurvereine nicht sorgen müssen. "An der praktischen Handhabung im typischen Vereinsleben eines Amateur-Fußballvereins wird sich kaum etwas verändern, solange die schon bislang geltenden gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden", erklärt der Rechtsanwalt und verweist auf die Ausnahmevorschrift des Paragrafen 22 MiLoG. Der Anwendungsbereich des Gesetzes sei grundsätzlich auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschränkt. "Aber noch lange nicht jeder, der in Vereinen eine ,bezahlte' Tätigkeit ausübt, ist Arbeitnehmer", so Osnabrügge.

Deshalb seien Vergütungen unabhängig davon, ob sie als Aufwandsentschädigung oder als pauschalierter Aufwendungssatz gezahlt würden, von der Geltung des Mindestlohngesetzes befreit, solange es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne des Paragrafen 22 handele. Dies sei der Fall, wenn die Tätigkeit "nicht von der Erwartung einer adäquaten finanziellen Gegenleistung, sondern von dem Willen geprägt ist, sich für das Gemeinwohl einzusetzen".

Drei Beispiele:

Der Jugendtrainer, der eine pauschalierte Aufwandsentschädigung von beispielsweise 100 Euro pro Monat erhält, leistet seine Tätigkeit nicht für diese Gegenleistung, sondern aus ehrenamtlichen Motiven. Darauf, wie viele Stunden pro Woche für Training und Spiel eingesetzt werden, kommt es deshalb nicht an.

Das Vorstandsmitglied, das monatlich eine pauschalierte Aufwandsentschädigung erhält, ist ehrenamtlich tätig und überdies kein Arbeitnehmer des Vereins.

Der Vertragsspieler, der monatlich 350 Euro erhält und mit einem Minijob angemeldet ist, verfolgt in der Regel mit seinem Engagement auch wirtschaftliche Motive. Er ist Arbeitnehmer und unterliegt damit dem MiLoG. Für die Frage, ob das gezahlte Gehalt den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird, kommt es auf die für das Gehalt angeordnete Arbeitszeit an.

Weitere Informationen: www.fvm.de

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