Wissenswertes zu Schwarzarbeit Wer einer illegalen Beschäftigung nachgeht, kann nichts einklagen

KARLSRUHE · Ob Handwerker, Putzhilfe oder Babysitter: Wer sich künftig auf Schwarzarbeit einlässt, geht ein großes Risiko ein. Das gilt für Auftraggeber wie für den Beauftragten gleichermaßen.

 Den Garten des Nachbarn pflastern? Regelmäßige Unterstützung gegen Bezahlung ist illegal.

Den Garten des Nachbarn pflastern? Regelmäßige Unterstützung gegen Bezahlung ist illegal.

Foto: dpa

Was ist Schwarzarbeit?

Schwarzarbeit liegt meist vor, wenn Löhne oder Honorare nicht versteuert werden. Das Geld wird dann oft in bar gezahlt, an das Finanzamt wird keine Steuer abgeführt. Von Schwarzarbeit spricht man auch, wenn Sozialabgaben nicht korrekt abgeführt werden.

Was hat das für Konsequenzen?

Schwarzarbeit kostet den Staat Milliarden und ist verboten. So schätzt etwa allein der Baugewerbeverband Schleswig-Holstein, dass dem Bundesland jährlich rund zehn Milliarden Euro Schaden entstehen. Nach dem "Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung" von 2004 ist Schwarzarbeit strafbar. Wer also wie in dem vom BGH entschiedenen Fall schwarz Elektroinstallationen in einem Haus vornimmt, dem droht ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung und Vorenthaltung von Sozialabgaben. Arbeitet ein Hartz-IV-Empfänger schwarz, droht ihm eine Strafe wegen Sozialbetruges.

Welche Konsequenzen hat das im Verhältnis von Auftraggeber zu Beauftragtem?

Ihr Vertrag über die vereinbarte Schwarzarbeit ist unwirksam. Denn er verstößt gegen das Gesetz. Selbst wenn nur ein Teil des vereinbarten Lohns schwarz bezahlt werden soll wie in dem vom BGH entschiedenen Fall, ist dem Urteil zufolge sogar der ganze Vertrag unwirksam und nicht nur der "schwarze" Teil.

Welche Konsequenzen hat das für die Beteiligten?

Aus dem Vertrag kann der Handwerker keinen Anspruch auf Bezahlung herleiten. Darüber hinaus hat der Schwarzarbeiter dem BGH-Urteil zufolge keinerlei Ansprüche darauf, dass ihm der Wert seiner Arbeit ersetzt wird. Ist es nicht ungerecht? Der Auftraggeber kann so eine Leistung erhalten, ohne sie bezahlen zu müssen. Das hat sich der BGH auch gefragt. Die Juristen sagen "unbillig" dazu. Doch für den Vorsitzenden Richter Rolf Kniffka war die Antwort an die Beteiligten klar: "Ihr stellt euch außerhalb des Gesetzes." Dann fänden auch keine "Billigkeitserwägungen" statt.

Und was ist bei Pfusch? Hat man da wenigstens Ansprüche?

Nein. Der BGH hat vergangenen August entschieden, dass der Auftraggeber bei schwarz ausgeführter Arbeit keine Gewährleistungsansprüche hat. Das heißt, er kann dann etwa keine Nachbesserung verlangen. Der BGH will mit seinem Urteil auch zur Bekämpfung der Schwarzarbeit beitragen.

Reicht das Schwarzarbeitergesetz nicht aus?

Die Problematik der Schattenwirtschaft ist vielschichtig. So schätzen das Tübinger Institut für angewandte Wirtschaftsforschung und die Universität Linz etwa, dass der Umfang der Schattenwirtschaft dieses Jahr sinken wird. Die Experten führen das auf das positive Wirtschaftswachstum zurück. Andererseits würde ein Mindestlohn das Volumen der Schattenwirtschaft erhöhen. dpa

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort