Wertpapierkauf Sparkassen ändern Geschäftsbedingungen

KÖLN · Wem stehen die Provisionen zu, die Kreditinstitute für den Verkauf von Wertpapieren bekommen? Dem vermittelnden Institut oder vielleicht doch dem Wertpapierkäufer? Die Rechtslage ist umstritten.

Die Sparkassen wollen jetzt auf Nummer sicher gehen. Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für Wertpapiergeschäfte sollen durch eine Klausel ergänzt werden, durch die der Kunde akzeptiert, dass die "Sparkasse die von Dritten an sie geleisteten Vertriebsvergütungen behält".

Die Klausel hat der Deutsche Sparkassen- und Giroverband (DSGV) entworfen. Stadtsparkasse Köln-Bonn und Kreissparkasse Köln sind mit von der Partie. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde der ihm zugeschickten AGB-Ergänzung bis zum 15. April nicht widerspricht.

Die Verbraucherzentrale Bundesverband rät den Kunden, die Zustimmung zu verweigern. Sonst verzichteten sie auf mögliche Ansprüche, erklärt Dorothea Mohn. Die könnten entstehen, sollte der Bundesgerichtshof (BGH) eines Tages entscheiden, die Provision müsse dem Kunden zugute kommen. Die Rechtsauffassung zugunsten des Kunden stützt sich auf Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zur Geschäftsbesorgung (die Paragrafen 667 und 675).

Danach ist der Beauftragte verpflichtet, "dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben." Der Spitzenverband der Sparkassen meint, für Anlagegeschäfte könne diese Vorschrift nicht gelten, denn die Institute hätten, unabhängig vom Einzelauftrag, feste Vertriebsvereinbarungen mit ihren Partnern, mit Wertpapier-Emittenten und -Lieferanten, und sie brauchten Provisionseinnahmen, um die Beratungskosten zu decken. Sicher ist man sich aber anscheinend nicht. Daher die Ergänzung der AGB.

Verbraucherschützer sprechen von Dreistigkeit

Für "dreist" hält es die Verbraucherzentrale, dass man vom Wertpapier-Kunden ein weitgehendes Zugeständnis erwarte, ohne ausdrücklich seine Unterschrift einzuholen. Der DSGV findet dagegen, ein Unterschrifts-Verfahren sei zu aufwendig. Zudem sei es üblich, Änderungen und Ergänzungen der AGB durch Mitteilungen an den Kunden und Widerspruchsfristen zu regeln.

In der Klausel habe man alles ausführlich erklärt. Sie sei transparent. Allerdings ist auch klar, dass Zustimmungen leichter zu erreichen sind, wenn nicht ausdrücklich eine Unterschrift verlangt wird, sondern nur, dass man sich nicht rührt.

Die Deutsche Bank hat es anders gemacht. Sie hat schon vor geraumer Zeit in einer Rahmenvereinbarung mit verschiedenen Punkten die Wertpapier-Kunden zum Provisionsverzicht verpflichtet, dafür aber ein zu unterschreibendes Formular verschickt.

Gegen eine Klage der Verbraucherzentrale hat der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang 2014 entschieden, der freiwillige Verzicht, durch Unterschrift belegt, sei zulässig (Urteil vom 14.1.14, AZ: VII ZR 355/12), ohne sich grundsätzlich darüber zu äußern, wem die Provision zusteht, Vermittler oder Käufer.

Die Vertriebsvergütungen reichen nach Darstellung der Sparkassen je nach Anlage in Investmentvermögen, Zertifikaten, strukturierten Anleihen und verzinslichen Wertpapieren von 0,1 bis 5,75 Prozent des Nettoinventarwerts oder des Nennwerts. Die Volks- und Raiffeisenbanken kümmern sich nach Angaben ihres Bundesverbandes derzeit nicht um Provisionssicherung durch Kundenverzicht, ebenso wenig die Postbank.

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