Telefonaktion Nach der Trennung die Steuerklasse ändern

Bonn · Telefonaktion des General-Anzeigers zum Thema Familienrecht: Viele Leser suchten Rat bei den Experten, den Familienrechtsexperten Daniela von Treuenfeld-Honig, Norbert Gierlach, Klaus Gladischefski und Bernd Polifka. Hier einige Fragen und Antworten:

Muss eine getrennt lebende Mutter, die ein vierjähriges und ein sechsjähriges Kind betreut, nach der Trennung wirklich vollzeitig arbeiten?
Nein, das muss sie nicht. Auch wenn die Unterhaltsreform 2008 die Situation von Müttern, die Kinder betreuen, erheblich verschlechtert hat, ist bei einer Betreuung von so kleinen Kindern sicherlich keine Vollzeittätigkeit erforderlich, sondern allenfalls eine Halbtagstätigkeit.

Wie kann man herausbekommen, ob der Unterhaltsverpflichtete oder der Unterhaltsberechtigte mehr Einkommen hat, als er angibt?
Beide sind verpflichtet, auf Anforderung alle zwei Jahre Auskunft über ihr Einkommen zu erteilen. Bei erheblichen Einkommensveränderungen muss der Betreffende auch innerhalb dieses Zeitraums von sich aus Auskunft erteilen.

Reicht dazu eine einzelne Gehaltsbescheinigung?
Nein, Angestellte müssen die letzten zwölf Verdienstabrechnungen vorlegen, Selbstständige die Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre, beide Steuerbescheide und Steuererklärungen.

Muss die Steuerklasse sofort nach der Trennung geändert werden?
Nein, erst ab dem Januar des folgenden Jahres. Unter Umständen kann es aber günstiger sein, die Steuerklassen schon im Trennungsjahr von III/V auf IV/IV zu ändern.

Braucht man in jedem Falle einen Ehevertrag?
Nein, das ist nicht immer notwendig. Es kann aber für denjenigen Partner hilfreich sein, der wegen Kinderbetreuung aus dem Berufsleben eine Zeit lang aussteigen will; dann kann man mit dem Vertrag seine Unterhaltsansprüche für einen längeren Zeitraum sichern. Der gesetzliche Zeitraum ist sehr knapp und berücksichtigt nicht immer ausreichend die Interessen der Kinder. Ein Ehevertrag kann auch für denjenigen günstig sein, der beispielsweise Firmenanteile mit in die Ehe bringt und der mit dem Vertrag verhindern will, dass durch den Zugewinnausgleich Dritten ein Schaden entsteht.

Darf man nach der Trennung noch Geld von gemeinsamen Konten abheben?
Ja, aber grundsätzlich nicht mehr als die Hälfte.

Haben nicht verheiratete Mütter für sich selbst auch einen Unterhaltsanspruch oder nur für die Kinder?
Sie haben auch für sich selbst einen Unterhaltsanspruch, zumindest in den ersten drei Lebensjahren des Kindes, je nach den Umständen auch danach.

Muss man für Schulden haften, die der getrennt lebende Ehegatte macht?
Nein, das muss man grundsätzlich nicht, auch nicht während der Ehe übrigens. Man haftet immer nur dann, wenn man gemeinsam mit dem Ehegatten einen Kredit aufgenommen oder einen Kaufvertrag unterschrieben hat. Für Verträge haftet immer nur der, der sie unterzeichnet hat.

Was bedeutet Zugewinnausgleich?
Das bedeutet den Ausgleich des Vermögens, das beide Ehepartner jeweils während der Ehe erworben haben. Dazu wird die Höhe des Vermögens am Anfang und am Ende der Ehe verglichen. Auch Schenkungen oder Erbschaften, die einer von beiden erhalten hat, zählen zum sogenannten Anfangsvermögen. Wenn einer der Ehepartner aber während der Ehe mehr dazugewonnen hat als der andere, muss er ihm die Hälfte der Differenz ausgleichen.

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