Moderner Klassiker unter dem Weihnachtsbaum Geschenkgutscheine haben Tücken

MÜNCHEN · Geschenke müssen her, aber welche? Säuerlich soll das Lächeln von Beglückten gerade zu Weihnachten tunlichst nicht ausfallen. In der Not greifen Deutsche deshalb oft zu Gutscheinen.

Vier Fünftel aller Beschenkten finden folglich ein Präsent dieser Art unter dem Weihnachtsbaum, hat das Forschungsinstitut YouGov ermittelt. Auch ein solches vermeintlich unproblematisches Präsent birgt aber seine Tücken, zum Beispiel hinsichtlich der Gültigkeitsdauer. Rechtsexpertin Michaela Zientek von der zum Ergo-Konzern zählenden D.A.S. Rechtsschutzversicherung klärt auf.

"Ohne ausdrückliche Befristung haben Beschenkte gemäß der gesetzlichen Verjährungsfrist drei Jahre Zeit, den Gutschein einzulösen", erklärt die Fachfrau. Diese Frist beginnt übrigens erst am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Gutschein gekauft wurde. Bei einem Weihnachtsgutschein für dieses Fest wäre das also der 31. Dezember 2017. Wenn ein Händler die Gültigkeit befristet, darf das nicht zu knapp bemessen sein. So gibt es Gerichtsurteile, die es für unwirksam erklärt haben, dass Gutscheine zum Beispiel für Bücher schon nach einem Jahr verfallen (OLG München, Az 29 U 3193/07).

Wer es nicht schafft, einen auf unter drei Jahre befristeten Gutschein einzulösen, hat er aber in jedem Fall noch das Recht, innerhalb dieser gesetzlichen Geltungsdauer den finanziellen Wert zurückzufordern, betont Zientek. Der betroffene Unternehmer darf allerdings eine Entschädigung als eine Art Bearbeitungsgebühr abziehen.

Keinen Anspruch haben Beschenkte aber, sich den Wert eines Gutscheins grundsätzlich ausbezahlen zu lassen. Das gilt auch für Restbeträge, falls man ein solches Präsent nur zum Teil einlöst. Dann erhält man einen neuen Gutschein über die Differenzsumme. Ausnahme ist, die versprochene Ware wird nicht mehr angeboten wie ein bestimmtes Parfüm oder eine Dienstleistung wie ein Kochkurs, erläutert die Rechtsexpertin. Dann muss der Händler den Gutschein ausbezahlen. Einlösen muss er ihn übrigens jeder Person, auch wenn der Name des ursprünglich Beschenkten darauf vermerkt ist und dieser ihn weiterverschenkt hat.

Bei Online-Gutscheinen, die angesichts des immer mehr aufkommenden Internethandels an Bedeutung gewinnen, gilt Ähnliches wie bei Gutscheinen für stationäre Geschäfte.

Zientek rät allerdings, hier einen Blick ins Impressum des Onlinehändlers zu werfen. Dort finden Verbraucher oft Angaben zu Einlösefristen und auch den Konditionen für einen Umtausch binnen 14 Tagen nach Erhalt der Ware. Denn seit Juni können Onlinehändler von Kunden im Prinzip verlangen, die Kosten für das Rücksendeporto zu übernehmen.

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