Richtig erben und vererben Experten informierten in Bonn zu Testament und Erbvertrag

BONN · Zahlreiche GA-Leserinnen und -Leser nutzten am Montag die Gelegenheit, sich beim Forum Erbrecht im Volksbank-Haus in Bonn von Notaren aus erster Hand über Testament und Erbvertrag zu informieren. Nachstehend Fragen und Antworten:

Warum ist es so wichtig, seinen letzten Willen in Form eines Testaments zu Papier zu bringen?

Nur jeder vierte Deutsche macht ein Testament, und 90 Prozent davon sind falsch verfasst, unklar, widersprüchlich, häufig sogar unwirksam. Die Folge ist Streit in der Familie.

Können Sie dafür ein Beispiel nennen?

Ohne Testament oder Erbvertrag gilt die gesetzliche Erbfolge. Viele glauben, alleiniger Erbe wird dann automatisch der Ehepartner. Das stimmt nicht. Das Gesetz sieht vor, dass im Regelfall neben dem Ehegatten die Verwandten des Verstorbenen ebenfalls erben, also zum Beispiel Kinder oder gegebenenfalls Enkelkinder, Eltern, Großeltern oder Geschwister. Dann entsteht eine sogenannte Erbengemeinschaft. Hinterlässt der Verstorbene beispielsweise ein Haus, dann gehört dieses Haus allen Erben zusammen. Und sind sich die Erben wegen des Hauses nicht einig, kann jeder einzelne Erbe sogar beantragen, dass das Haus zwangsversteigert wird.

Wie lässt sich das verhindern?

Durch ein Testament oder einen Erbvertrag. Darin kann man bestimmen, wer einen beerben soll. Und man kann noch viele andere Dinge regeln, zum Beispiel dass der nette Nachbar einen bestimmten Geldbetrag in Form eines Vermächtnisses erhalten soll oder dass ein Testamentsvollstrecker den Nachlass ordnen und abwickeln soll. Häufig ist auch eine sogenannte "Auflage" gewünscht, die bestimmt, wer sich um das Grab des Verstorbenen kümmern soll.

Wie kann ein Testament oder ein Erbvertrag errichtet werden?

Ein wirksames Testament kann handschriftlich oder vor einem Notar errichtet werden. Bei handschriftlichen Testamenten werden in der Praxis leider viele Fehler gemacht. Das kann bis hin zur Unwirksamkeit des Testamentes führen, etwa wenn die Unterschrift vergessen wird oder das Testament am Computer geschrieben wird. Wer einen Erbvertrag schließen möchte, muss dafür zwingend zum Notar gehen.

Viele Menschen scheuen die Kosten für ein notarielles Testament.

Zu Unrecht. Das notarielle Testament erspart dem Erben in der Regel das zeit- und kostenaufwendige Erbscheinsverfahren. Hier fallen Kosten an für die Beantragung eines Erbscheins und für dessen Erteilung. Beim Notar entstehen nur einmal Kosten für die gesamte Beurkundung - einschließlich Beratung. Und ein notarielles Testament muss beim Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer ("www.testamentsregister.de") registriert werden. So ist sichergestellt, dass das Testament bei Eintritt des Todesfalls auch gefunden wird.

Was verbirgt sich hinter dem Begriff "Berliner Testament"

Darunter versteht man eine häufig gewählte Regelung von Ehegatten mit Kindern. Die Ehegatten setzen sich zunächst gegenseitig zum alleinigen Erben ein und die Kinder werden sog. Schlusserben. Das heißt, die Kinder erben erst, wenn beide Elternteile verstorben sind. Beim Berliner Testament sollte unbedingt auf die richtige Formulierung geachtet werden. Sonst kann es passieren, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Ersten das Testament nicht mehr ändern kann. Und wenn es dann zum Streit mit den Kindern kommt, kann die Erbeinsetzung der Kinder nach dem Tod beider Eheleute nicht mehr abgeändert werden.

Was ist der sogenannte Pflichtteil?

Wenn die allerengsten Angehörigen oder der Ehegatte des Verstorbenen nicht Erbe werden (etwa, weil sie enterbt werden), steht ihnen eine Mindestbeteiligung am Nachlass zu - der sogenannte Pflichtteil. Pflichtteilsberechtigt sind insbesondere auch die Kinder des Verstorbenen. Die Pflichtteilsberechtigten können die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages verlangen. In der Regel kann der Pflichtteil nicht ausgeschlossen werden.

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