Mehr Rechte bei der Urlaubsbuchung EU baut Sicherheiten für Reisende aus

BRÜSSEL · Für mehrere Hundert deutsche Urlauber endete oder begann die schönste Zeit des Jahres im Juni 2013 mit einem Schrecken: Ihr Reiseveranstalter meldete Konkurs an.

 Im Konkursfall eines Reiseveranstalters sind nun auch Online-Kunden besser abgesichert.

Im Konkursfall eines Reiseveranstalters sind nun auch Online-Kunden besser abgesichert.

Foto: dpa-tmn

Doch die Fluggäste hatten Glück: Denn Versicherungen für den Fall einer Pleite gehören längst zum Paket bei Pauschalreisen. Aber nicht bei Fahrten, die sich immer mehr Verbraucher selbst im Internet zusammenstellen. Das wird nun anders. Die zuständigen EU-Minister haben am Donnerstag eine weitreichende Aktualisierung der Pauschalreise-Richtlinie von 1990 beschlossen. Unser Brüsseler Korrespondent erklärt, welche neuen Rechte Urlauber künftig haben und worauf sie achten sollten.

Ich buche keine Pauschalreisen, sondern stelle mir meinen Urlaub im Internet selbst zusammen. Was ändert sich für mich?

Rund 30 Prozent aller Urlaube werden inzwischen per Mausklick gebucht. Die Pauschalreise-Richtlinie der EU war in diesem Fall nicht gültig. Das wird nun anders. Ein Beispiel: Der Kunde bucht im Netz erst einen Flug, dann wird er gefragt, ob er auch ein Hotel braucht und zum Schluss geht es auch noch um einen Mietwagen. In diesen Fällen war man bisher nicht vor Schwierigkeiten geschützt, wenn ein Anbieter insolvent wurde. Rutschte beispielsweise die Fluggesellschaft in die Pleite, musste man seinen Ansprüchen für einen Rückflug hinterherlaufen. Nun gibt es einen Rechtsanspruch, auch im Fall eines Konkurses nach der Reise-Buchung aufgefangen zu werden.

Was ändert sich denn für den Pauschalreisenden?

Wer bei einem der großen Veranstalter die typische Pauschalreise (zwei Wochen Balearen, Flug, Hotel, Transfer, Ausflug ins Landesinnere) gebucht hatte, konnte bisher unter Umständen eine unangenehme Überraschung erleben. Denn im Kleingedruckten hielten viele Unternehmen fest, dass anfallende Preiserhöhungen an den Kunden weitergegeben werden konnten, nicht aber Preissenkungen (zum Beispiel wenn die Kosten für Flugkerosin nachgeben). Hier greift der europäische Gesetzgeber nun ein: Wer sich künftig das Recht vorbehalten möchte, Preiserhöhungen an den Kunden weiterzugeben, wird verpflichtet, dies auch bei Preissenkungen zu tun. Das ist übrigens eine Neuerung nicht nur des europäischen, sondern auch des deutschen Rechtes.

Müssen Urlauber fürchten, dass das hohe Niveau der bisherigen Pauschalreisen-Gesetzgebung durch die aktualisierte EU-Richtlinie verwässert wird?

Nein, ganz im Gegenteil. Es bleibt bei wichtigen Rechten für Kunden. Dazu zählt zum Beispiel die Möglichkeit von einer Reise, die jemandem bei einer "Kaffeefahrt" aufgeschwatzt wurde, bis zu zwei Wochen nach Abschluss des Vertrages zurückzutreten. Diese Bestimmung haben die deutschen Unterhändler erst in die EU-Richtlinie hineinverhandelt.

Schützen die EU-Vorschriften auch, wenn die angebotene Leistung nicht mit dem, was man gebucht hat, übereinstimmt?

Das ist in der Tat möglich. Wenn man unterwegs statt im gebuchten Vier-Sterne-Hotel in einem Zwei-Sterne-Haus untergebracht wird, kann der Reisende nachträglich eine Reduzierung und Erstattung verlangen. Außerdem werden die Reiseanbieter verpflichtet, schwerwiegende Mängel im Zimmer (Insektenbefall) unverzüglich zu beheben. Tun sie das nicht, bekommt der Kunde das Recht, die Probleme beseitigen zu lassen und dies dem Unternehmen in Rechnung zu stellen.

Gibt es auch einen Haken bei der neuen Richtlinie?

Leider ja. Deutschland hat sich in einem wichtigen Punkt bei den Partnern nicht durchsetzen können. Die hiesigen Bestimmungen sehen nämlich ein Rücktrittsrecht vor, wenn sich der Preis einer Pauschalreise zwischen Buchung und Abflug um fünf Prozent oder mehr erhöht. Im jetzt verabschiedeten Richtlinien-Entwurf wurde dieser Wert auf acht Prozent angehoben. Das wäre ein Nachteil, wenn es bei diesem Text bleibt.

Wann treten die neuen Regelungen in Kraft?

Die Änderungen treten voraussichtlich erst zur Urlaubssaison 2016 in Kraft.

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