Interview mit Anwalt Welche Rechte ein Veranstalter hat und wo es Grenzen gibt

Ein Hotelier erteilt der Bürgermeisterin von Wachtberg Hausverbot. Darf er das? Die Fragen an den Bonner Rechtsanwalt und Strafrechtsexperten Nils Kassebohm stellte Axel Vogel.

 Nils Kassebohm

Nils Kassebohm

Foto: Neumann

Herr Kassebohm, darf ein Hotelier einem Veranstalter vorschreiben, wen er einzuladen hat?

Nils Kassebohm: Das Hausrecht beruht auf dem Grundeigentum und ist zugleich Ausdruck der grundrechtlich gewährleisteten Privatautonomie. Grundsätzlich kann ein Hausverbot vom Berechtigten beliebig verfügt werden und ist etwa nicht an Fehlverhalten gebunden. Im Zivilrecht gilt zudem die Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass es dem Hotelier freisteht, an wen und unter welchen Bedingungen er seine Einrichtungen anderen zur Verfügung stellt.

Gibt es Einschränkungen?

Kassebohm: Ja, und zwar laut Bundesgerichtshof (BGH) dann, wenn „der Hausrechtsinhaber die Örtlichkeit für den allgemeinen Publikumsverkehr öffnet“. Je nach Sachlage wie in Villip können kleinere Details von erheblicher Bedeutung sein und dazu führen, dass das Hausrecht nicht eingeschränkt wird. Auch unterliegt die Privatautonomie und damit das Hausrecht der verfassungsmäßigen Ordnung. Sie darf nicht zu Diskriminierung bestimmter Bevölkerungsgruppen missbraucht werden. Grundsätzlich gilt: Treffen der Hotelier und der Veranstalter keine Regelungen zu Rednern oder Teilnehmern, ist es dem Veranstalter überlassen, wem er Zugang zu seiner Veranstaltung gewährt und wen er auftreten lässt; jedenfalls so lange nicht andere Belange wie die Sicherheit der Besucher betroffen sind.

Kann sich eine öffentliche Person gegen ein Hausverbot wehren, etwa weil er so in seiner Amtsausübung behindert wird?

Kassebohm: Die Frage nach einer Klagemöglichkeit lässt sich nicht einfach beantworten. Ein Bürgermeister wäre in seinen Rechten nur dann verletzt, wenn damit eine unangemessene Ehrverletzung im Sinne einer strafbaren Beleidigung verbunden wäre. Bringt der Hotelier durch die Ablehnung nur zum Ausdruck, dass er die politische Einstellung der Bürgermeisterin ablehne, ist dies lediglich ein zulässiges Werturteil.

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