Maßnahmen zur Grabpflege Die Gemeinde Wachtberg lässt Gräber einebnen

Wachtberg · Wer die letzte Ruhestätte seiner Angehörigen vernachlässigt, bekommt Post von der Verwaltung. Geschieht nichts, drohen Konsequenzen. Welche das sind, hat die Gemeinde Wachtberg in ihrer Friedhofssatzung geregelt.

 Ein gepflegter Friedhof wahrt die Würde derer, die dort beigesetzt sind. Hier der Oberbachemer Höhenfriedhof.

Ein gepflegter Friedhof wahrt die Würde derer, die dort beigesetzt sind. Hier der Oberbachemer Höhenfriedhof.

Foto: Stefan Knopp

Wenn man in Beruf und Alltag viel um die Ohren hat, fallen bisweilen kleinere Verpflichtungen unter den Tisch. Etwa die Pflege der Gräber von verstorbenen Angehörigen. Die können sich über den Zustand ihrer letzten Ruhestätte nicht mehr beklagen. Stattdessen kümmert sich die Verwaltung um solche Dinge, wie eine Leserin aus Wachtberg erfahren musste. Sie erhielt kürzlich einen Brief, in dem die Gemeinde sie aufforderte, sich um ein Grab zu kümmern.

Mit einem Bußgeld muss sie nicht rechnen, das zeigt ein Blick in die Friedhofssatzung: Vernachlässigung der Grabstätte fällt nicht unter die aufgelisteten Ordnungswidrigkeiten, die eine Geldstrafe nach sich ziehen. Stattdessen wird laut der Wachtberger Pressesprecherin Margrit Märtens nach mehrmaligem ergebnislosem Anschreiben der zuständigen Angehörigen das betreffende Grab eingeebnet und Gras darauf eingesät. „Die Totenruhe endet damit jedoch nicht, die erworbene Zeit bleibt davon unberührt“, so Märtens. Die Kosten für die Einebnung müssen die Angehörigen beziehungsweise die Grabberechtigten tragen.

„Circa zwei- bis dreimal im Jahr wird ein Grab – nach wiederholter ergebnisloser Aufforderung – unsererseits eingeebnet und Gras eingesät“, teilt die Pressesprecherin mit. Es handele sich in der Regel nicht um Fälle von Vernachlässigung des Grabes, wie im Fall der Leserin. „Der Grund hierfür ist zumeist der, dass derjenige, der für das Grab verantwortlich war und es gepflegt hat, zwischenzeitlich selbst verstorben ist.“ Gebe es keine Hinterbliebenen, kümmere sich die Gemeinde um den Rasen auf der Grabstätte. Übrigens: Bei Wahlgräbern ist die Bürgermeisterin berechtigt, das Nutzungsrecht zu entziehen.

Als ungepflegt gilt ein Grab, das voller Unkraut ist

Jährlich würden bei einer sogenannten Grabsteinkontrolle alle Steine auf ihre Stabilität und Sicherheit hin überprüft, so Märtens. In diesem Rahmen werden auch vernachlässigte Gräber erfasst. Zudem fallen solche Stätten bei Besichtigungsgängen durch eine zuständige Rathausmitarbeiterin auf. Als ungepflegt gilt ein Grab laut Satzung, wenn die Bepflanzung auf das Nachbargrab und/oder den Weg wuchert, sie nicht zurückgeschnitten wurde und zu hoch gewachsen ist, also eine Höhe von 1,40 Metern überschreitet, das Grab voller Unkraut ist und sich die Samen in der Umgebung aussäen oder im Sommer noch Weihnachtskränze auf ihm liegen. Generell solle ein Grab so gestaltet sein, „dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und seiner Gesamtanlage gewahrt wird“, heißt es in Paragraf 22 der Friedhofssatzung.

In Bonn wird mit dem Thema ähnlich verfahren. Mitarbeiter auf den städtischen Friedhöfen werden aktiv, wenn die Bepflanzung über die Grabgrenze hinaus wächst oder sie welke Pflanzen über längeren Zeitraum sehen. Dann werden Nutzungsberechtigte angeschrieben, laut Sprecherin Stefanie Zießnitz reagiere die Hälfte darauf. Die übrigen würden meistens dann tätig, wenn die Verwaltung ankündige, „dass die Stadt die Pflege einmalig umsetzt und die Kosten den Nutzungsberechtigten in Rechnung stellt“. Generell seien aber auch in der Bonner Friedhofssatzung keine Strafen vorgesehen.

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