Streit zwischen Einwohner und Gemeinde Ollheimer will Wurzeln eines alten Baumes kappen

Swisttal-Ollheim · Die Wurzeln eines Straßenbaums überwuchern die Zisterne im Vorgarten eines Ollheimers und heben Bodenplatten an. Auch einem geplanten Bau einer Grundstücksmauer stehen sie im Wege. Jetzt schaltete er einen Anwalt zur Hilfe ein.

 Swisttaler Kommunalpolitiker schauen sich am 17. Januar die Linde vor dem Haus an der Straße Klein Ollheim an.

Swisttaler Kommunalpolitiker schauen sich am 17. Januar die Linde vor dem Haus an der Straße Klein Ollheim an.

Foto: Axel Vogel

Der Streit zwischen dem Ollheimer Hauseigentümer Dietmar Melchior und der Gemeinde Swisttal geht weiter. Gegenstand ist eine etwa 20 Jahre alte Winterlinde, die auf dem Bürgersteig vor Melchiors Haus an der Straße Klein Ollheim steht, deren Wurzeln aber in sein Grundstück hineingewachsen sind und in etwa einem Meter Tiefe bereits den Deckel seiner Zisterne bedecken. Außerdem haben sie die Platten des Wegs zur Haustür angehoben und stehen dem geplanten Bau einer Grundstücksmauer im Wege.

Deshalb will Melchior die Wurzeln auf seinem Grund und Boden kappen. Er beruft sich auf das Selbsthilferecht des Grundstückseigentümers zur Kappung übergreifender Wurzeln. Dieses sei zwar nur für das private Nachbarrecht ausdrücklich gesetzlich geregelt (in Paragraf 910 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches), gilt nach Melchiors Rechtsauffassung jedoch in der Sache ebenso für das öffentlich-rechtliche Verhältnis zwischen Anlieger und Straßenbaulastträger.

Entfernung des Baumes abgelehnt

Der Umweltschutzausschuss der Gemeinde Swisttal hatte am 17. Januar in nicht-öffentlicher Sitzung eine Entfernung des Baumes einstimmig abgelehnt. Zuvor waren die Politiker vor Melchiors Haus zu einem Ortstermin zusammengekommen, um sich ein Bild von der Situation zu machen. „Dabei schlug mir eine eher kühle bis abschätzige Stimmung entgegen. Ich hatte das Gefühl, als Störenfried der Gemeindebelange wahrgenommen zu werden“, sagt Melchior. Dabei sei bei einem vorangegangenen Ortstermin mit Gemeindevertretern am 4. Dezember 2018 einhellig festgestellt worden, dass eine „gravierende Grundstücksbeeinträchtigung“ vorliege.

Melchior legt Wert auf die Feststellung, dass er weder die Fällung der Winterlinde noch die Kappung des Wurzelwerks beantragt habe. Er habe vielmehr im Einklang mit dem nordrhein-westfälischen Straßenwegegesetz „korrekterweise schriftlich angezeigt, die Wurzeln kappen zu wollen“. Denn diese seien es, die für die „Zerstörung seines Eigentums verantwortlich“ seien.

Bereits 2015 hatten Melchior und zwei Nachbarn der Gemeinde angeboten, insgesamt drei Bäume vor ihren Grundstücken auf eigene Kosten entfernen zu lassen. Als Ersatz wollten sie insgesamt neun neue Bäume stiften, die die Gemeinde an geeigneten Stellen hätte anpflanzen können. Doch der damalige Bürgermeister Eckhard Maack lehnte dieses Angebot ab: Die Beeinträchtigungen durch die Bäume seien hinzunehmen, außerdem prägten sie das ländliche Erscheinungsbild eines Dorfes.

Keine Einigung zwischen Eigentümer und Gemeinde

Vor einigen Tagen trafen Melchior und sein Rechtsanwalt Bastian Kreuzberg die vom Umweltausschuss zu Vergleichsverhandlungen autorisierte Bürgermeisterin Petra Kalkbrenner. Melchior über das Gespräch: „Eine Einigung konnte allerdings trotz der sachlich-souveränen Verhandlungsführung der Bürgermeisterin und ihres Stabes nicht hergestellt werden, da die Bürgermeisterin mit gebundener Marschroute agieren musste.“ Während Melchior und sein Anwalt die Auffassung vertreten, ein Selbsthilferecht in Anspruch nehmen zu können, hält man sich bei der Gemeinde Swisttal mit Hinweis auf die noch nicht geklärte Rechtslage mit Aussagen in der Sache zurück.

Anwalt Kreuzberg sagt, der Eigentümer sei eben auch im öffentlich-rechtlichen Verhältnis zwischen Anlieger und Straßenbaulastträger uneingeschränkt berechtigt, übergreifendes Wurzelwerk einer angrenzenden Straßenbepflanzung zu kappen. Die grundsätzliche Duldungspflicht von Einwirkungen durch Straßenbepflanzungen (etwa Laub) berühre nicht das – auch hier existierende – Selbsthilferecht des Eigentümers. Dies gehe aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster hervor. Eine einfache Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung reiche zur Selbsthilfe aus.

Zum aktuellen Sachstand war von Gemeindesprecher Bernd Kreuer nur Folgendes zu erfahren: „Entsprechend dem Beschluss des Umwelt-, Wirtschaftsförderungs- und Energieausschusses finden zurzeit Gespräche mit dem Eigentümer statt. Über das Ergebnis zur weiteren Beratung wird der Umwelt-, Wirtschaftsförderungs- und Energieausschuss informiert.“

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