Prozess in Rheinbach Volltrunkene Meckenheimerin bespuckt Polizeibeamte

RHEINBACH · Eine 41 Jahre alte Frau, die in Meckenheim mit 1,6 Promille Alkohol im Blut randalierte, musste sich vor dem Rheinbacher Amtsgericht verantworten. 700 Euro Strafe muss die arbeitslose Frau zahlen.

 Eine Polizistin im Dienst hatte die 41 Jahre alte Randaliererin bespuckt. Das Amtsgericht Rheinbach verurteilte sie zu 700 Euro Strafe.

Eine Polizistin im Dienst hatte die 41 Jahre alte Randaliererin bespuckt. Das Amtsgericht Rheinbach verurteilte sie zu 700 Euro Strafe.

Foto: DPA

Nächtliche Randale in der Wohnung einer 41-jährigen Meckenheimerin hatte im Oktober 2018 um 3 Uhr nachts wiederholt mehrere Polizeieinsatzkräfte auf den Plan gerufen. Die betrunkene Frau empfing die Polizisten mit einer wahren Kanonade an Beschimpfungen und obszönen Beleidigungen. Auf dem Transport in den Gewahrsam im Polizeipräsidium, für den die Beamten ihr die Hände auf dem Rücken fixiert hatten, kamen noch Spuckattacken hinzu. „Sie brüllte unendlich laut, beleidigte uns weiter, spuckte im Auto gegen die Scheiben und auf die Sitze.

Als sie uns auch noch bespuckt hat, war für uns Schluss. Wir haben sie mit einfacher Gewalt fixiert“, schilderte eine 30-jährige Polizeibeamtin. Auf der Anklagebank des Rheinbacher Amtsgerichts gab sich die 41-jährige arbeitslose Meckenheimerin jetzt kleinlaut. „Es ist mir sehr unangenehm. Ich bin selbst erschrocken. Ich wünschte, ich könnte das rückgängig machen“, sagte sie. Sie habe Tequila, Wodka und Wein getrunken, weil ihre 14-jährige Tochter „weg“ gewesen sei. An das Geschehen selbst habe sie nur noch die Erinnerung, dass sie zwei Mal habe für die Atemalkoholkontrolle pusten müssen. Ergebnis: 1,6 Promille.

Spucken ist nicht als tätlicher Angriff zu werten

Den Eindruck, dass die Angeklagte volltrunken gewesen sei, hatte die Polizeibeamtin indes nicht. „Sie hat sich vernünftig artikuliert und ist nicht geschwankt“, sagte sie. Einen Widerstand gegen die Beamten konnten Staatsanwältin und Strafrichter nach der Aussage der Polizistin nicht erkennen. Die Angeklagte sei zwar auf sie „losgegangen“ und habe versucht, sie zu schubsen, so die Beamtin, habe aber von den Kollegen mit einfach ausgestreckten Armen auf Abstand gehalten werden können.

Der Strafrichter kam zu dem Ergebnis, dass Spucken nicht als tätlicher Angriff zu werten und eine versuchte Widerstandshandlung nicht strafbar sei, sodass letztlich nur die Beleidigungen ins Urteil einflossen: die nicht vorbestrafte Arbeitslose muss 700 Euro zahlen sowie die Kosten des Verfahrens.

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