Nach Streit um Roisdorfer Martinimarkt OVG fordert engere Auslegung des NRW-Ladenöffnungsgesetzes

Bornheim · Im Streit um den Roisdorfer Martinimarkt und die untersagte Öffnung der beiden Möbelhäuser legt das OVG Münster eine schriftliche Begründung zum Urteil vor.

 Beim Martinimarkt blieben die Geschäfte geschlossen.

Beim Martinimarkt blieben die Geschäfte geschlossen.

Foto: Matthias Kehrein

Möglicherweise wird der Roisdorfer Martinimarkt einmal landesweite Rechtsgeschichte schreiben. Schließlich hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster im Streit um verkaufsoffene Sonn- und Feiertage jetzt eine engere Auslegung des neuen NRW-Ladenöffnungsgesetzes angemahnt – und das eben in Bezug auf die untersagte Öffnung der beiden Möbelhäuser anlässlich des Marktes am Sonntag, 4. November.

Die seit dem Frühjahr sehr weit gefassten Regelungen zur Ladenöffnung müssten einschränkender ausgelegt werden, als viele Kommunen dies bislang täten, stellten die Richter am Dienstag in der ausführlichen schriftlichen Begründung des Urteils im Streit um den Martinimarkt dar.

Wie berichtet, hatte das OVG am Freitag vor dem besagten Sonntag eine Beschwerde der Stadt Bornheim gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln abgewiesen. Die Kölner Richter hatten zuvor einem Antrag der Gewerkschaft Verdi gegen die Öffnung der beiden Geschäfte stattgegeben. Zunächst hatten die Richter am OVG die Abweisung der Beschwerde nur kurz skizziert und nun die schriftliche Begründung nachgeliefert.

Ladenöffnungen müssen gut begründet sein

Jede Kommune müsse im Einzelfall eine Ausnahme von der Arbeitsruhe am Sonn- und Feiertag genau prüfen und begründen, unterstrichen die Richter in ihren schriftlichen Ausführungen. Wie schon vor der Gesetzesänderung müsse es einen Anlass für die Sonntagsöffnung geben, etwa ein Stadtfest oder eine ähnliche Veranstaltung, die selbst mehr im Vordergrund stehen muss als die geöffneten Geschäfte. Sofern die Ladenöffnung der Stärkung des stationären Einzelhandels vor Ort dienen soll, müsse dies ebenfalls durch eine besondere Problemlage in der jeweiligen Kommune gerechtfertigt werden, hieß es weiter. Verdi hatte in seinem Antrag für den Martinimarkt ähnlich argumentiert und vor dem Verwaltungsgericht Recht bekommen.

Mit einem neuen Gesetz hatte die Landesregierung die Möglichkeiten des Einzelhandels erweitert, auch sonn- und feiertags zu öffnen. So wurde die Zahl der erlaubten verkaufsoffenen Sonntage von vier auf acht pro Kommune verdoppelt. Gleichzeitig wurden einige sehr allgemein gefasste mögliche Gründe für eine Sonntagsöffnung, etwa die Stärkung eines vielfältigen Einzelhandelsangebots, in den Gesetzestext aufgenommen.

Zuletzt hatten Gerichte immer wieder geplante verkaufsoffene Sonntage gekippt, nachdem Verdi dagegen geklagt hatte. Sind die Ladenöffnungen gut begründet, finden sie aber statt. Bekanntlich war Verdi bereits erfolgreich gegen die Sonntagsöffnung anlässlich der Bornheimer Kirmes Anfang September vorgegangen.

Aktuell stehen die verkaufsoffenen Sonntage anlässlich der Weihnachtsmärkte in der Bonner City am 9. Dezember sowie in Bad Godesberg am 16. Dezember auf der Kippe. Auch dagegen geht Verdi vor (mit Material von dpa).

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