Klage vor dem Landgericht Kind in Troisdorf verletzt sich bei Sturz von Kletterwand

Bonn/Troisdorf · Die Eltern eines Mädchens, das sich in der Turnhalle seiner Troisdorfer Schule schwer verletzt hatte, forderten vor dem Bonner Landgericht 9000 Euro Schmerzensgeld. Das Gericht wies die Klage gegen das Land NRW ab.

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Für Lyra L. (Name geändert) sollte das eine ganz besondere Feier werden: Denn just an ihrem achten Geburtstag bot ihre Grundschule in Troisdorf mit dem vielversprechenden Titel „Tutmirgut“ eine besondere Projektwoche an. In der Turnhalle der Schule war ein Hindernis-Parcours aufgebaut worden. Neben Reck, Barren und großen Böcken gab es auch ein Klettergestell, das schräg an die Mauer montiert war. Für Lyra L. jedoch wurde es ein schwarzer Tag. Denn als die Achtjährige die dritte Sprosse der Kletterwand erreicht hatte, rutschte sie ab, verhakte sich mit dem Arm in dem Holzgestell und stürzte etwa zwei Meter tief zu Boden. Die böse Folge: Ein komplizierter Bruch am linken Oberarm, der operiert werden musste und bis heute nicht ausgeheilt ist.

Drei Jahre nach dem Vorfall im Februar 2015 hat Lyra L., vertreten durch ihre Eltern, das Land NRW als verantwortliche Aufsichtsbehörde der Schule auf 9000 Euro Schmerzensgeld verklagt. Als die junge Klägerin gestürzt sei, habe sich keine Aufsichtsperson in der Nähe der Sprossenwand befunden. Da ist sich die heute Elfjährige ganz sicher. „Wenn da jemand gewesen wäre“, so ihre Eltern im Prozess, „hätte der Unfall verhindert werden können.“ Damit hätten sich die Aufsicht führenden Lehrer grob fahrlässig verhalten. Diese Amtspflichtverletzung rechtfertige den Anspruch auf ein Schmerzensgeld. Das wird von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht gezahlt, die für Schäden nach Schulunfällen – wie bei Lyra auch – automatisch eintritt.

Das Land NRW wehrte sich jedoch im Namen ihrer Grundschule. An dem „Tutmirgut“-Tag hätten sich vier Aufsichtspersonen in der Turnhalle aufgehalten, so die Anwälte: zwei Sportfachkräfte und zwei weitere Lehrer, darunter die Klassenlehrerin von Lyra L., die das Geschehen von der Mitte der Halle aus beaufsichtigte. In der Nähe der Sprossenwand hätte sich eine weitere Lehrerin aufgehalten. Auch wären Turnmatten unter dem Sportgerät ausgelegt gewesen. „Es tut uns für die Schülerin sehr leid“, bedauerten die Vertreter der Schule. „Aber Lyras unglücklicher Sturz hätte nicht durch eine Aufsichtsperson verhindert werden können.“

Auch die 1. Zivilkammer des Bonner Landgerichts konnte kein grob fahrlässiges Verhalten der Lehrer erkennen. Die Klage habe keinerlei Chance. Ob denn wenigstens ein Taschengeld für das Kind drin sei, fragte Kammervorsitzender Stefan Bellin, immerhin sei der Arm des Mädchens durch den Sturz bis heute nur eingeschränkt beweglich, vielleicht auch dauerhaft. Aber das verklagte Land winkte ab. Die Rechtslage sei eindeutig.

Aktenzeichen: LG Bonn 1-O-231/17

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