Gerichtsverhandlung in Bonn Supermarkt soll für Sturz auf Mandarine zahlen

Bonn/Ruppichteroth · Kundin fordert 22.000 Euro Schmerzensgeld. Vor dem Bonner Landgericht einigen sich Parteien auf 12.000 Euro

Gerichtsverhandlung in Bonn: Supermarkt soll für Sturz auf Mandarine zahlen
Foto: dpa (Symbolbild)

Ein Ausrutscher auf einer matschigen Mandarine in einem Supermarkt in Ruppichteroth hatte nun ein Nachspiel vor dem Bonner Landgericht: Die 71-jährige Kundin, die sich bei dem Sturz erheblich verletzt hatte, forderte vor der 18. Zivilkammer, das Geschäft zu 22.000 Euro Schmerzensgeld zu verurteilen und überdies festzustellen, dass der Markt auch für alle Folgekosten des Unfalls zahlen muss.

Es geschah am 6. Oktober 2014 gegen 17.15 Uhr. Die Kundin hatte gerade mit ihrem Mann einen größeren Einkauf getätigt und das Geschäft bereits verlassen, als ihr einfiel: Sie hatte den Sahnequark vergessen. Allein ging sie noch einmal in den Markt zurück, und ehe sie sich's versah, kam sie vor den Obst- und Gemüseregalen böse zu Fall. Der Grund war nicht zu übersehen: Auf dem Boden und an ihrem Schuh klebte eine matschige orangefarbene Masse – die Reste einer Mandarine. Darauf war die Kundin ausgerutscht.

Es war ein böser Sturz, wie die 71-Jährige schilderte: Sie knallte mit dem Kopf gegen die Theke und hatte solche Schmerzen an der Hüfte, dass sie mit dem Rettungswagen ins Krankenhaus gebracht werden musste. Wie sich herausstellte, hatte sie ein Schädel-Hirntrauma erlitten, einen vordere Beckenringfraktur, und das Seitenband ihres rechten Daumens war teilweise gerissen. Sie musste operiert werden und lag bis 25. Oktober im Krankenhaus. Bis heute kann sie nicht mehr richtig greifen, hat nach wie vor Schmerzen und benötigt weiter Behandlung.

Dafür macht die 71-Jährige den Supermarkt verantwortlich, denn der habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil er nicht alle 15 Minuten eine Sichtkontrolle durchgeführt habe. Tatsächlich sind solche Kontrollen in Supermärkten geboten, aber der Kunde hat auch die Verpflichtung, selbst aufzupassen. Und so machte der Supermarkt geltend: Sichtkontrollen seien einer internen Anweisung entsprechend gewährleistet und die Mitarbeiter angewiesen, stets den Boden im Blick zu haben. Die Klägerin habe Mitschuld, weil sie sich nicht genug auf die Risiken eingestellt habe. Und die Filialleiterin erklärte, es gebe zwar keine festen Vorgaben für Sichtkontrollen, aber sie würden gewissenhaft durchgeführt, sie habe immer alles im Blick und den Laden vor dem Unfall um 16.50 Uhr mit der Putzmaschine gereinigt.

Die Kammer riet zu einem Vergleich, den die Parteien akzeptierten: Der Supermarkt zahlt einmalig 12.000 Euro an die Kundin. Wenn keine der Parteien den Vergleich bis Mitte Februar widerruft, ist der Fall erledigt.

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