Prozess vor dem Bonner Landgericht Schornsteinfeger nach Hausbrand in Ruppichteroth verklagt

Ruppichteroth/Bonn · Die Versicherung will 120.000 Euro zurückhaben. Das Bonner Landgericht sieht aber den Eigentümer aus Ruppichteroth in der Pflicht. Für die Zivilkammer hat die Klage keine Aussicht auf Erfolg.

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Muss tatsächlich der Schornsteinfeger haften für einen Brandschaden im Haus, wenn beim Benutzen des Kaminofens ein Feuer ausbricht? Mit dieser Frage muss sich zurzeit das Bonner Landgericht beschäftigen, wo eine Gebäudeversicherung nach einem solchen Brandfall in Ruppichteroth den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister auf Schadensersatz verklagt hat. 120.000 Euro soll der an die Versicherung, die den Schaden reguliert hat, zurückzahlen. Doch die 1. Bonner Zivilkammer sieht den Schornsteinfeger nicht in der Pflicht.

Am 6. Mai 2015 war in dem Kamin der leerstehenden Erdgeschosswohnung des Dreifamilienhauses ein Feuer ausgebrochen, nachdem der im Obergeschoss wohnende Sohn der Eigentümerin dort Spanplatten verbrannt hatte. In der Wohnung hatte seine Großmutter bis zu ihrem Tod 2013 gelebt, seitdem war sie unbewohnt. Das Feuer richtete einen gehörigen Schaden an, den die Versicherung bezahlte.

Doch nachdem sich herausgestellt hatte, dass der 1983 vom Großvater errichtete Kamin nicht den Brandschutzbestimmungen entsprach, stand plötzlich der Schornsteinfeger im Fokus, denn er hatte zuvor die Feuerstätten in dem Haus geprüft und den Kamin nicht bemängelt. Der 66-Jährige landete sogar wegen fahrlässiger Brandstiftung vor dem Siegburger Amtsgericht, wo das Verfahren gegen ihn am Ende jedoch gegen Zahlung von 400 Euro eingestellt wurde. Doch die Versicherung machte anschließend ihn für den Brand verantwortlich.

Die Bonner Zivilrichter aber sehen dessen Verantwortung nicht. Denn wie sich herausstellte, hatte der Schornsteinfeger gar nicht den Auftrag erhalten, auch den fraglichen Kamin zu prüfen. Und dass der seinerzeit nicht ordnungsgemäß abgenommen worden war, wusste er nicht. Und so machte die 1. Zivilkammer unter Vorsitz von Richter Stefan Bellin der Versicherung klar: Nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz ist der Eigentümer verpflichtet, den Auftrag zur Überprüfung und Reinigung von Feuerstätten und Anlagen zu erteilen. Macht der Schornsteinfeger dann einen Fehler, haftet er. Weil das aber hier nicht der Fall sei, so die Kammer, habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg.

Aktenzeichen: LG Bonn 1 O 255/17

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