Verhandlung mit neuem Eigentümer Schulfonds verkauft Hobshofgelände in Vinxel

Vinxel · Die Gemeinbedarfsfläche Hobshof in Vinxel hat voraussichtlich in Kürze einen neuen Eigentümer. Der langjährige Pächter des Hobshofs musste das Gelände bis Ende Mai verlassen.

Die Gemeinbedarfsfläche Hobshof in Vinxel, die die Stadt gerne kaufen würde, hat voraussichtlich in Kürze einen neuen Eigentümer. Der Erzbischöfliche Schulfonds hat der Stadt mitgeteilt, dass er sich entschieden habe, das Grundstück an einen Projektentwickler aus Düsseldorf zu verkaufen. Der Haupt-, Personal- und Finanzausschuss hat daraufhin in nichtöffentlicher Sitzung am Montagabend die Verwaltung beauftragt, mit dem neuen potenziellen Investor Kontakt aufzunehmen – mit dem unveränderten Ziel, das Grundstück für die Stadt zu erwerben.

Zuvor waren die Kaufverhandlungen der Stadt mit dem Schulfonds gescheitert. Es war nicht gelungen, den vom Eigentümer geforderten Kaufpreis zu drücken, womit der Stadtrat die Verwaltung im März beauftragt hatte. Der Schulfonds rückte von den 180 Euro pro Quadratmeter für die 3.400 Quadratmeter große Gemeinbedarfsfläche nicht ab. Der Kaufpreis wäre lediglich um die Abrisskosten für die Gebäude in Höhe von etwa 66.000 Euro reduziert worden.

In den Verhandlungen konnte nur erreicht werden, dass der Schulfonds eine Abstandsfläche von rund 210 Quadratmetern zur Kapelle und eine weitere Fläche zur barrierefreien Erweiterung der Bushaltestelle zu veräußern bereit war. Für die im Bebauungsplan festgesetzte Verkehrsfläche von rund 850 Quadratmetern bestand diese Bereitschaft nicht.

Vergleich vor dem Landgericht Bonn

Der langjährige Pächter des Hobshofs musste das Gelände bis Ende Mai verlassen. Das war das Ergebnis eines Vergleichs vor dem Landgericht Bonn. Der Erzbischöfliche Schulfonds hatte gegen den Pächter geklagt. Der Beklagte musste sich in dem Vergleich verpflichten, den Hof bis spätestens zum 31. Mai zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Dieser muss nach Rückgabe 50 000 Euro an den Beklagten zahlen. Der Kläger hatte dem Beklagten zum 31. März 2017 gekündigt, doch der hatte sich geweigert, das Objekt zu verlassen.

Von der zweiten Möglichkeit, an die Gemeinbedarfsfläche zu kommen, machte der Ausschuss am Montag keinen Gebrauch. Er verzichtete darauf, die Verwaltung für den Verkaufsfall des Grundstückes mit der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts zu beauftragen. Die Stadt hätte dazu nach dem Baugesetzbuch das Recht, weil das in Rede stehende Areal im rechtskräftigen Bebauungsplan „Vinxel“ als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Stätte der Begegnung“ festgesetzt ist.

Allerdings hat die Verwaltung die Politik darauf hingewiesen, dass diese Festsetzung einer Klage möglicherweise nicht standhalten würde, da die Gemeinbedarfsfläche seit Inkrafttreten des Bebauungsplans im Jahr 1979 bisher nicht entwickelt wurde. So hatte jedenfalls das Verwaltungsgericht Köln im Rahmen einer Klage des ehemaligen Pächters gegen eine Ordnungsverfügung der Stadt argumentiert.

Verzicht auf Vorkaufsrecht

Dieser Einschätzung schloss sich das städtische Rechtsamt an: Die Ausübung des Vorkaufsrecht gegenüber dem Schulfonds würde mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten. Die Prozesskosten hätte dann die Stadt zu tragen.

Statt dem aus Sicht des Verwaltungsgerichts unbestimmten Verwendungszweck „Stätte der Begegnung“ hatte der Planungs- und Umweltausschuss, wie berichtet, Ende Mai beschlossen, die im Bebauungsplan „Kapellenweg/Holtorfer Straße“ festgesetzte Fläche im Bereich Hobshof künftig als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kindergarten und Spielplatz“ sowie im Bereich um die Kapelle als Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Dorfplatz“ planerisch zu sichern. Zur Ausübung eines Vorkaufsrechtes für die Fläche kommt diese Festsetzung jedoch zu spät. Ein Vorkaufsrecht könnte innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung des Kaufvertrages ausgeübt werden.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort