Bürgerinitiative lässt nicht locker Bürgerentscheid zum Stadtgarten am Dreikönigstag?

Bad Honnef · Die Initiative "Rettet den Stadtgarten" schließt auch eine Klage nicht aus, um eine Baulandprüfung für das Areal nördlich vom Stadtgarten abzuwenden. Der Stadtrat befasst sich auf Antrag der SPD in einer Sondersitzung am kommenden Donnerstag erneut mit dem Thema.

Die Kontroverse um das Bürgerbegehren „Rettet den Stadtgarten“ ist um ein Kapitel reicher. Nicht erst im Frühjahr, sondern schon Anfang Januar könnten die Wahlberechtigten an die Urnen gerufen werden, um über Pro und Contra einer Baulandprüfung für das Areal nördlich vom Stadtgarten abzustimmen.

Bürgermeister Otto Neuhoff bestätigte dem GA einen entsprechenden Beschlussvorschlag an den Stadtrat. Die Bürgerinitiative (BI) hingegen fordert einen Termin noch vor Beginn der Weihnachtsferien. Das sei aber schon angesichts gesetzlicher Fristen nicht mehr möglich, so Neuhoff.

Wie berichtet, war in der Oktober-Ratssitzung ein heftiger Disput zum Thema entstanden. Einem Vorschlag der Verwaltung folgend, hatte der Stadtrat seinerzeit nur über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens mit mehr als 4000 Unterschriften entschieden.

Die Frage, ob der Stadtrat dem Begehren beitritt und damit die Baulandprüfung ad acta legt oder nicht – dann müsste innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid folgen – wurde auf Mitte Dezember terminiert. Die Mehrheit aus CDU, FDP, Bürgerblock und FWG unterstützte die Verwaltung. SPD und Grüne hielten dagegen.

Unterschiedliche Rechtsauffassungen

Die SPD machte zwischenzeitlich von ihrem Recht Gebrauch, eine Sondersitzung des Rates zu beantragen; Termin dafür ist Donnerstag, 15. November. Grundsätzlich geht es dann erneut um unterschiedliche Rechtsauffassungen dazu, ob die Frist für den Bürgerentscheid bereits läuft.

Wie berichtet, würde ein Beitritt zum Bürgerbegehren durch den Stadtrat das Verfahren beenden. Heißt: Der im April gefasste Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan für das Karree zwischen B 42, Alexander-von-Humboldt-Straße, einem Zipfel Am Spitzenbach und den Parkflächen gegenüber dem Hotel Seminaris wäre vom Tisch. Tritt der Stadtrat dem Begehren nicht bei, so muss innerhalb von drei Monaten ein Bürgerentscheid aller Kommunalwahlberechtigten folgen.

Die BI, die sich zwischenzeitlich an die Kommunalaufsicht gewandt hat und laut Sprecher Heinz Jacobs auch eine Klage nicht ausschließt, vertritt die Auffassung, dass der 11. Oktober – also der Termin der jüngsten Ratssitzung – als Starttermin für die Drei-Monats-Frist gelten müsse. Dies belege unter anderem ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 1995.

Stadtverwaltung hält Termin im Januar für ungünstig

Die Verwaltung hingegen argumentiert, das Urteil sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Ein externes Rechtsgutachten stütze diese Auffassung. Auch gelte, so Neuhoff: Ein Termin Anfang Januar sei alles andere als günstig. Auch das habe man im Rathaus immer mit ins Kalkül gezogen. Trotzdem lenkt die Verwaltung jetzt ein.

Sollte der Stadtrat dem Bürgerbegehren kommende Woche nicht beitreten – und alle bisherigen Beratungen der Politik lassen diesen Schluss zu –, werde als Fristbeginn für den Bürgerentscheid wohl doch der 11. Oktober angesetzt. „Wir bleiben zwar bei unserer Rechtsauffassung“, betonte Neuhoff. Zugleich verstehe er die „Sorge der Bürgerinitiative“, die durch einen vorhandenen Interpretationsspielraum des Gesetzes genährt werde.

Gangbare Lösungen hätte er gerne mit der BI besprochen, sehe sich aber Klageandrohungen gegenüber. BI-Sprecher Jacobs: „Auch wir finden den Termin unglücklich. Aber wir sahen unsere Rechte baden gehen.“

Fest stehe, so Neuhoff: „Einen Wunschtermin gibt es nicht.“ Mit Fristbeginn am 11. Oktober wäre der 11. Januar der späteste Termin für einen Bürgerentscheid; aber es müsse zwingend ein Sonntag sein, weshalb nur noch der 6. Januar möglich sei.

Ein Bürgerentscheid noch vor den Weihnachtsferien sei schon aufgrund der gesetzlichen Fristen nicht möglich. So sehe das Kommunalwahlgesetz NRW vor, dass das Wählerverzeichnis bis zum 35. Tag vor Abstimmung erstellt sein muss. Neuhoff: „Und allein die Antragsfrist für Wahlbriefpost beträgt acht Wochen.“

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