K29 in Troisdorf 37-Jähriger verklagt das Land wegen glatter Straße

TROISDORF/BONN · Wie "griffig" ist der Belag der Kreisstraße 29 in Troisdorf? Mit dieser Frage muss sich derzeit das Bonner Landgericht beschäftigen. Ein 37 Jahre alter Autobesitzer hat das Land NRW auf die Zahlung von 9150 Euro Schadenersatz verklagt.

Die Ehefrau des Klägers war im Juni 2010 auf der Mendener Straße, die an der Stelle über die Bahngleise führt, unterwegs. In der scharfen Linkskurve brach das Auto aus. Das Fahrzeug drehte sich auf der nassen Fahrbahn und schlug mit der linken Frontseite in die Leitplanke ein. Die Folge war ein wirtschaftlicher Totalschaden des Autos.

Laut Kläger konnte die Polizei keinen Mangel an dem Fahrzeug feststellen. Stattdessen habe einer der Polizisten berichtet, dass es dort immer wieder zu Unfällen komme - was die vielen Eindellungen der Leitplanke in den Augen des Klägers belegen.

Der Grund dafür liegt laut einem Sachverständigen auf der Hand: Der Straßenbelag sei inzwischen so poliert, dass die Kurve "auf alle Fälle eine gefährliche Stelle" ist, so der Experte. Es gebe "spiegelnde Flächen" auf dem Straßenbelag. Die groben Splittkörner seien "glatt geschliffen". Daher sinke die "Griffigkeit" des Belags. Eigene Messungen hätten ergeben, dass der entsprechende Schwellenwert unterschritten wurde. Die Straße sei bei Nässe "außergewöhnlich glatt", so der Experte: "Da muss der Baulastträger was tun."

Entscheidend für den Ausgang des Prozesses dürfte sein, ob das Land die richtige Beklagte ist. Zwar übernimmt der Landesbetrieb Straßenbau Kontrollaufgaben. Baulastträger und damit zuständig für Reparaturen sei jedoch der Kreis, so der Anwalt des Landes. Der Kreis habe 2008 an dieser Stelle Messungen gemacht. Das Ergebnis: Der Schwellenwert sei nicht unterschritten worden.

Eine Entscheidung soll Ende des Monats verkündet werden. Sollte die Kammer zu dem Schluss kommen, dass der Kreis verklagt werden müsste, hätte sich die Angelegenheit wohl erledigt: Inzwischen wäre der Fall bei einer neuen Klage verjährt.

Aktenzeichen: LG Bonn 1O468/11

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