Windenergie in Swisttal Swisttal verliert in erster Instanz

SWISTTAL · Die Firma Enercon möchte an der Bahnlinie bei Odendorf in Richtung Kreisgrenze zu Euskirchen vier Windräder errichten. Die Gemeinde Swisttal hat jedoch andere Pläne.

 Streitpunkt Windenergie: Mit der Frage, wo in Swisttal Anlagen errichtet werden dürfen, beschäftigen sich die Verwaltungsgerichte.

Streitpunkt Windenergie: Mit der Frage, wo in Swisttal Anlagen errichtet werden dürfen, beschäftigen sich die Verwaltungsgerichte.

Foto: dpa

Sie will im neuen Flächennutzungsplan (FNP) an der A 61 zwischen Ollheim, Dünstekoven, Heimerzheim und Straßfeld drei sogenannte Konzentrationszonen für den Bau von Windrädern ausweisen. Enercon liegt eine Baugenehmigung von der Bezirksregierung Köln vor.

Gegen diese Baugenehmigung und deren sofortigen Vollzug hat die Gemeinde Swisttal nun vor dem Verwaltungsgericht Köln geklagt, damit keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden.

Doch das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Rechtsauffassung der Bezirksregierung. Die Gemeinde Swisttal lässt aber nicht locker: Der Planungsausschuss beschloss am Donnerstag einstimmig in nicht-öffentlicher Sitzung, gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln beim Oberverwaltungsgericht in Münster Beschwerde einzulegen.

Das Kölner Gericht hat auch die im Eilverfahren von der Gemeinde beantragte aufschiebende Wirkung der Klage abgelehnt. Der von der Gemeinde beauftragte Fachanwalt informierte und beriet den Planungsausschuss detailliert. Der Ausschuss hatte dann zu entscheiden, ob die Gemeinde den nächsten juristischen Schritt gehen soll.

Auf Anfrage erklärte Swisttals Pressesprecher Bernd Kreuer dazu: "Der Ausschuss hat jetzt beschlossen, gegen diesen Eilbeschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster einzulegen." Weitere Informationen dazu könne und dürfe er nicht geben. Die Klage laufe parallel weiter.

Die Frage ist nun, ob Enercon die von der Bezirksregierung genehmigten Anlagen tatsächlich bauen kann. Dazu Kreuer: Solange die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Münster laufe, könne nicht gebaut werden.

Hingegen sagt Freia Johannsen von der Bezirksregierung, mit der vom Gericht im Eilverfahren beschlossenen Aufhebung der aufschiebenden Wirkung dürfe die Firma bauen. Dies sei jedoch mit einem Risiko verbunden, denn sollte im Hauptverfahren oder beim OVG Münster anders entschieden werden, würde die Firma rückbaupflichtig.

Der Rat der Gemeinde Swisttal hatte im Dezember 2014 mehrheitlich den sogenannten Sachlichen Teilflächennutzungsplan zur Darstellung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen für das Gemeindegebiet beschlossen. In diesem Teil-FNP sind drei Konzentrationszonen für Windenergienutzung mit insgesamt 78 Hektar Größe entlang der A 61 vorgesehen.

Die Bezirksregierung hatte im April 2014 die Ablehnung dieses Teil-FNP in der damaligen Form angekündigt und "fehlende schlagwortartige Information zu Umweltbelangen bei der ortsüblichen Bekanntmachung" als Kriterium gewertet, das zur Rechtsunwirksamkeit führe.

Die Gemeinde zog das Verfahren daraufhin zurück, besserte nach und ging anschließend erneut in Bekanntmachung und Offenlage. Dieser neue Teil-FNP ist noch nicht genehmigt. Die Konsequenz daraus aber war, dass die Bezirksregierung der Firma Enercon im Juni 2014 auf Basis des noch gültigen FNP aus dem Jahr 1999 den 2005 beantragten Bau von vier Windkraftanlagen nordwestlich von Odendorf nördlich der B 56 in Richtung der Gemeindegrenze Euskirchen genehmigt hatte, weil diesem Antrag laut Bezirksregierung kein Planungsrecht der Gemeinde hatte entgegen gehalten werden können.

Aus Sicht der Gemeinde sind mit dem Beschluss über den Teil-FNP und der noch ausstehenden Genehmigung alle anderen Standorte ausgeschlossen und auch die Fläche in Odendorf überplant. Sollte die Gemeinde mit ihrer Klage keinen Erfolg haben, so würden die Anlagen dort nicht höher als 75 Meter gebaut werden dürfen, so Bürgermeister Eckhard Maack in der Dezember-Ratssitzung.

Eine Erweiterung oder Veränderung der Anlagen sowie ein Repowering - das Ersetzen von Anlagen der ersten Generation durch Turbinen - sei nicht zulässig. Sollte die angefochtene Genehmigung aufgehoben werden, könne keine neue Genehmigung für den Standort erteilt werden, weil dort im Teil-FNP Wind keine Konzentrationszone vorgesehen sei.

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