Gerichtlicher Streit um Rettungswagen Rhein-Sieg-Kreis scheitert mit Klage gegen Bonner Anbieter

SIEGBURG/BONN · Knapp 76 000 Euro Schadensersatz wollte der Rhein-Sieg-Kreis von einem Bonner Unternehmen haben, das sich an einem Bieterverfahren für neue Rettungswagen beteiligt hatte. Streitpunkt vor den Richtern der ersten Zivilkammer des Bonner Landgerichts war die Frage, ob die Firma ein erstes Angebot wirksam zurückgenommen hat.

Vor zwei Jahren leitete der Kreis ein Vergabeverfahren ein, da fünf neue Rettungstransportwagen und sieben Mehrzweckfahrzeuge für den Rettungsdienst angeschafft werden sollten. Voraussetzung für die zu liefernden "Grundfahrzeuge" war eine Motorleistung von mindestens 160 PS sowie ein Automatikgetriebe.

Ein Angebot kam von dem Bonner Unternehmen. Ganz knapp vor dem Ende der Angebotsfrist am 22. Mai 2013 ging beim Kreis jedoch ein zweites Schreiben der Firma ein, in dem mitgeteilt wurde, dass Mercedes das Fahrzeug, auf dem das Angebot basierte - einen Sprinter 316 CDI - nicht mehr mit einem Automatikgetriebe auslieferte. Daher machte die Firma ein Alternativangebot mit einem stärker motorisierten Sprinter. Bei diesem Angebot wurde jedoch pro Wagen ein Aufschlag von gut 3000 Euro ohne Mehrwertsteuer berechnet.

Obwohl dem Kreis beim Öffnen der bis zum Ende der Vergabefrist verschlossenen Umschläge beide Schreiben der Beklagten vorlagen, ignorierte der Bau- und Vergabeausschuss den zweiten Brief und entschied sich für das erste Angebot der Bonner, das sich auf 548 000 Euro belief. Dieses war das mit Abstand günstigste Angebot. Später wurde der zweitgünstigste Bewerber beauftragt. Dieses Unternehmen hatte die Fahrzeuge zu einem Preis von 624 000 Euro angeboten.

Klage wurde abgewiesen

Im Prozess wurde vom Kreis nun vorgetragen, dass das erste Angebot des Bonner Anbieters bindend gewesen sei. Die Beklagte habe es nicht wirksam zurückgenommen. Das zweite Schreiben wurde von der Klägerin so interpretiert, dass die Lieferbarkeit nur möglicherweise nicht gegeben sei. Daher wurde es aus rechtlicher Sicht nicht als neues Angebot betrachtet.

Dieser Argumentation konnten die Zivilrichter nicht folgen: Die Klage wurde abgewiesen, da laut Urteil klar zu erkennen war, dass das erste Schreiben nicht mehr als Angebot gelten sollte. Von einer eventuellen Lieferschwierigkeit sei keine Rede gewesen. Es hieß vielmehr klar und deutlich, dass das Grundfahrzeug "nicht mehr lieferbar" sein werde.

Dies hatte sich die Beklagte vom Hersteller schriftlich geben lassen. Auch der zweitgünstigste Anbieter hatte mit dem 316 CDI kalkuliert. Die Firma, die letztlich zum Zug kam, hatte den Kreis ebenfalls darüber informiert, dass es den 316 CDI nicht mehr mit Automatikgetriebe gibt - dann jedoch das Modell mit stärkerer Motorisierung zum gleichen Preis anbieten können.

Aktenzeichen: LG Bonn 1 O 161/15

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort