Urteil in Rheinbach 39-Jähriger gab interne Firmendateien weiter

RHEINBACH · Zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt worden ist ein 39-Jähriger vor dem Rheinbacher Amtsgericht wegen Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz mit Ausspähen und Weitergabe von nicht allgemein zugänglichen Daten in 32 Fällen.

Zudem war ihm auch der Besitz von kinderpornografischen Dateien vorgeworfen worden. Gegen den entsprechenden Strafbefehl aber hatte der Angeklagte Einspruch eingelegt. Er machte geltend, dass es sich dabei um die gleichen Dateien handele, wegen deren Besitz und Verbreitung er bereits im Jahr 2001 verurteilt worden war.

Um zu klären, ob das zutrifft und wieso die entsprechenden Dateien wieder oder noch auf seinem Rechner waren, wäre ein Sachverständigengutachten erforderlich gewesen. Das wiederum hätte weitere Kosten und weiteren Zeitverlust mit sich gebracht.

Das erschien sowohl der Staatsanwältin als auch Richter Jan Fante nicht vertretbar, weil das Verfahren um die Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz aus den Jahren 2009 und 2010 schon jetzt lange verzögert worden sei.

Der Angeklagte war damals als Angestellter einer Münchner Firma als Externer bei einem in Meckenheim ansässigen IT-Unternehmen eingesetzt.

Dort hatte er an 32 Tagen Tausende von Dateien heruntergeladen und an eine Firma weitergeleitet, die diese insbesondere zu Wettbewerbszwecken genutzt hatte.

Bei einer polizeilichen Durchsuchung wurden 2010 auf einem externen Rechner des Angeklagten auch mehrere Tausend kinderpornografische Bilddateien gefunden, darunter auch solche mit sexuellen Handlungen an oder vor Kindern. Es handele sich um die gleichen Dateien, deretwegen sein Mandant im Jahr 2001 verurteilt worden sei, argumentierte der Verteidiger. Als er den Rechner mit mehreren Festplatten damals zurückbekommen habe, habe er sich "das nicht mehr angeschaut", so der Angeklagte.

Er habe vor einem Verkauf alles auf eine externe Festplatte "runtergesichert". "Ich hatte von der Existenz dieser Dateien nichts gewusst, bis die Anklage kam", so der Vater zweier Kinder. Die Formatierung auf der externen Festplatte stamme laut Polizei vom Januar 2010, so der Richter.

Die sogenannten "Zeitstempel" aber stammten nicht alle aus dem Jahr 2010, sondern aus verschiedenen Jahren davor, was gegen die Einlassung des Angeklagten spreche. Letztlich aber könne er selbst die technische Seite fachlich nicht ausreichend beurteilen.

Mit der Staatsanwältin war er sich einig, aufgrund der Kosten und des weiteren Zeitfaktors von einem Fachgutachten abzusehen und das Verfahren wegen des Besitzes kinderpornografischer Dateien einzustellen. So wurde der Angeklagte lediglich wegen des Verstoßes gegen das Bundesdatenschutzgesetz verurteilt.

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