Patientin aus Niederkassel Privatklinik scheitert mit Klage auf Zahlung

NIEDERKASSEL/BONN · Keinen Cent bekommt eine Privatklinik im Raum Bonn von einer Patientin aus Niederkassel. Die Richter der 9. Zivilkammer am Bonner Landgericht haben die Klage der Praxis auf Zahlung von knapp 5300 Euro abgewiesen. Der Grund: Der Behandlungsvertrag enthielt Klauseln, die in den Augen der Richter zur Umgehung von Patientenrechten führen sollten.

Die Frau aus Niederkassel hatte sich in der Privatklinik vor allem aufgrund einer Burn-Out-Erkrankung behandeln lassen. Es folgte eine Vielzahl von Behandlungen, unter anderem wurden hydroelektrische Vollbäder, Akupunktur, Reizstrombehandlungen, eine Quarzlampendruckbestrahlung sowie eine Hirnpotenzialmessung vorgenommen.

Insgesamt fielen fünf Rechnungen an, doch die private Krankenversicherung der Patientin wollte die Behandlungskosten nicht übernehmen, da sich der Arzt geweigert habe, Auskünfte zu erteilen. Weder über die Notwendigkeit der Behandlung noch über den therapeutischen Ansatz wurden Berichte vorgelegt.

Dabei berief sich der Arzt auf die von der Frau unterzeichneten Vereinbarungen, in denen beispielsweise steht, dass keine zusätzlichen Bescheinigungen auf Anfragen von Krankenkassen ausgestellt werden. Zudem sei im Behandlungsvertrag darauf hingewiesen worden, dass nicht alle Leistungen von den Krankenkassen übernommen werden.

Diese Vereinbarungen führen laut dem Urteil dazu, dass nicht erkennbar ist, ob die Behandlungen medizinisch notwendig waren. Zudem seien höhere Gebührensätze "ohne sachgerechte Begründung" in Rechnung gestellt worden. Die Gestaltung des Verhandlungsvertrages ist nach Meinung der Richter "rechtlich sehr zweifelhaft".

Und die Zivilrichter wurden noch deutlicher: Die Kammer sei davon ausgegangen, dass die Klägerseite selbst genau wusste, "dass die erbrachten Leistungen nach den Regeln der ärztlichen Kunst nicht notwendig waren". Die getroffenen Vereinbarungen schränken daher laut Urteil grundlegende Patientenrechte wie Informationspflichten und die Aushändigung von Patientenunterlagen "unzulässig" ein.

Offenbar hatte die Klinik in der Vergangenheit vor dem Amtsgericht bereits mehrfach erfolgreich auf Zahlung von gestellten Rechnungen geklagt. Die Richter der Arzthaftungskammer sahen dies nun anders - und überlegen, ob sie den Fall der Ärztekammer vorlegen: Ihrer Meinung nach dürften die Vereinbarungen einer Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht standhalten.

Aktenzeichen: LG Bonn 9 O 343/13

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