Interview mit Regierungspräsidentin Walsken "Akkordarbeit und gefährliche Jobs sind tabu"

Königswinter · Ein Smartphone, angesagte Klamotten, der Führerschein oder vielleicht ein besonderer Urlaub - Jugendliche haben zahlreiche Wünsche. Um diese realisieren zu können, bessern viele ihr Taschengeld mit Ferienjobs auf. Doch was ist zu beachten, wenn Schüler jobben möchten?

 Waren in Regale räumen - wie hier in einem Bornheimer Supermarkt - gehören zu den Möglichkeiten, das Taschengeld aufzubessern.

Waren in Regale räumen - wie hier in einem Bornheimer Supermarkt - gehören zu den Möglichkeiten, das Taschengeld aufzubessern.

Foto: Henry

Was ist erlaubt und was nicht, und welche Rechte haben jugendliche Arbeitnehmer eigentlich? Darüber sprach Gabriela Quarg mit Regierungspräsidentin Gisela Walsken.

Haben Sie selbst als Jugendliche in den Ferien gejobbt?

Gisela Walsken: Oh ja, alleine schon, um mein Taschengeld aufzubessern oder für besondere Dinge, die ich unbedingt haben wollte. Meine ersten Erfahrungen habe ich da mit 13, 14 Jahren gemacht und innerhalb der Familie und im Bekanntenkreis die Tiere in der Urlaubszeit versorgt. Mit 17 Jahren habe ich dann für eine Wohnungsbaugesellschaft die Mieterinformationen an die Haushalte verteilt. Während meiner Abizeit habe ich in einem Betrieb für elektronische Geräte sogar im Bereich Marketing und Vertrieb gearbeitet. Das waren interessante Erfahrungen.

Ab welchem Alter dürfen Schüler denn eigentlich ihr Taschengeld mit einem Ferienjob aufbessern?

Walsken: Mit 15 Jahren dürfen vollzeitschulpflichtige Jugendliche in den Schulferien arbeiten. Allerdings maximal vier Wochen!

Welche Arbeiten sind für Schüler erlaubt und welche nicht?

Walsken: Jugendliche dürfen nur mit leichten und für sie geeigneten Arbeiten beschäftigt werden. Sie dürfen die Leistungsfähigkeit der Schüler nicht übersteigen, nicht mit Unfallgefahren verbunden sein und sie dürfen keinen schädlichen Einwirkungen, wie zum Beispiel Lärm, Gefahrstoffen oder ionisierenden Strahlen, ausgesetzt sein. Geeignete Jobs sind unter anderem das Einsortieren von Waren in Regale, Aushilfstätigkeiten in der Gastronomie, Telefondienste, das Austragen von Zeitungen und Werbematerial und ähnliches. Akkordarbeit und gefährliche Jobs sind grundsätzlich tabu. Beispiele für gefährliche Arbeiten wären unter anderem Arbeiten an einer Kreissäge oder in Kühlhäusern, der Umgang mit gefährlichen Stoffen wie Laugen oder Säuren.

Gibt es auch Einschränkungen hinsichtlich der Uhrzeit und der erlaubten Stundenzahl?

Walsken: Die Arbeitszeit darf täglich nicht mehr als acht Stunden und wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden betragen. Eine Beschäftigung ist nur an fünf Tagen in der Woche zulässig. Samstags sowie an Sonn- und Feiertagen ist die Beschäftigung von Jugendlichen grundsätzlich verboten. Allerdings gibt es einige Ausnahmeregelungen, beispielsweise für das Hotel- und Gaststättengewerbe, für die Heil- und Pflegeberufe oder auch für Familienhaushalte. Ebenso ist die Beschäftigung während der Nachtzeit von 20 bis 6 Uhr unzulässig. Aber auch hier gibt es Ausnahmen, unter anderem für Jugendliche über 16 Jahre in mehrschichtigen Betrieben.

Stehen Jugendlichen mehr oder längere Pausen während der Arbeitszeit zu als Erwachsenen?

Walsken: Ja. Bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis sechs Stunden beträgt die Gesamtpausenzeit 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit über sechs Stunden 60 Minuten. Für Erwachsene beträgt die Pausenzeit bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden lediglich 30 Minuten.

Auch Tätigkeiten wie Regaleinräumen oder Kellnern können aber schnell zu einem "Knochenjob" werden. Wer überwacht, dass Jugendliche nicht doch überfordert werden?

Walsken: In Nordrhein-Westfalen sind die fünf Bezirksregierungen hierfür zuständig. Beschwerden gehen wir unverzüglich nach.

Gibt es auch gesetzliche Vorgaben hinsichtlich der Bezahlung?

Walsken: Nein, der Mindestlohn gilt nicht für Personen unter 18 Jahren.

Die Ferien sind vorbei und das Taschengeld reicht immer noch nicht aus - welche Nebenjobs dürfen Schüler das ganze Jahr über ausüben?

Walsken: Erlaubt sind das Austragen von Zeitungen, Botengänge, Kinderbetreuung, Nachhilfeunterricht, Betreuung von Tieren und andere einfache Tätigkeiten. Das gilt für Kinder über 13 Jahre und ist in Paragraf 2 der Kinderschutzverordnung genau beschrieben. Mit anderen Arbeiten dürfen Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nicht beschäftigt werden. Jugendliche, die nicht der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen alle Jobs annehmen, sofern diese nicht ihre physische und psychische Leistungsfähigkeit übersteigen, nicht mit Unfallgefahren verbunden sind und bei denen sie keinen schädlichen Einwirkungen ausgesetzt sind. Auch hier sind grundsätzlich Akkordarbeit und gefährliche Arbeiten tabu.

Sind Jugendliche während ihrer Ferientätigkeit über den Arbeitgeber unfallversichert?

Walsken: Ja, über die Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers.

Was müssen Freunde oder Verwandte bei der Versicherung beachten, wenn sie Jugendliche etwa zum Babysitten oder zum Ausführen des Hundes beschäftigen?

Walsken: Werden Jugendliche "offiziell" beschäftigt, so haben die Arbeitgeber diese nach dem Sozialgesetzbuch VII zu versichern. Erledigen die Jugendlichen diese Tätigkeiten aus reiner Gefälligkeit, ohne damit Geld verdienen zu wollen, so fallen die Tätigkeiten nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz.

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