Haftung für Steinschlag am Siegfriedfelsen Verschönerungsverein verliert Klage gegen Städte

SIEBENGEBIRGE · Der Verschönerungsverein für das Siebengebirge (VVS) ist mit seinen Klagen gegen die Städte Bad Honnef und Königswinter gescheitert. Das teilte jetzt das Verwaltungsgericht Köln mit. Der Verein wollte von den beiden Städten künftig aus der Haftung befreit werden.

 Blick über den Siegfriedfelsen: Der VVS wollte aus der Haftung für künftigen Steinschlag befreit werden, das Gericht lehnte dies ab.

Blick über den Siegfriedfelsen: Der VVS wollte aus der Haftung für künftigen Steinschlag befreit werden, das Gericht lehnte dies ab.

Foto: Frank Homann

Schon im Mai vergangenen Jahres hatte der VVS-Vorsitzende Hans Peter Lindlar angekündigt, dass man eine Feststellungsklage anstreben wolle, um dieses Ziel zu erreichen - falls die Städte dem nicht nachkommen.

Das Verwaltungsgericht Köln jedoch hat nun die Klagen des Verschönerungsvereins gegen die Städte Bad Honnef und Königswinter abgewiesen. Wie das Gericht ausführte, hatte der VVS mit den Klagen "die Feststellung erreichen wollen, dass er als Grundstückseigentümer nicht für Steinschlaggefahren herangezogen werden kann, die von dem Siegfriedfelsen ausgehen".

Denn bekanntlich lösen sich immer mal wieder dickere Brocken vom Siegfriedfelsen, zuletzt 2011. Im vergangenen Jahr drohte ein weiterer Steinbrocken abzubrechen und musste - auf Kosten des Verschönerungsvereins - mit Eisenbändern gesichert werden.

Zur Begründung hatte der VVS laut Gericht geltend gemacht, er habe bereits jetzt ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an einer entsprechenden feststellenden Entscheidung. Falls er für Steinschlaggefahren Vorsorge treffen müsse, obwohl insbesondere der Siegfriedfelsen keine wirtschaftliche Verwertung zulasse, müsse er seine satzungsmäßigen Aufgaben des Naturschutzes vernachlässigen. Und falls er in Zukunft unvorbereitet mit eventuell erheblichen Kosten belastet werde, sei seine Existenz gefährdet.

Doch das Gericht folgte dem nicht. Es habe zur Begründung ausgeführt, die Klagen seien unzulässig. Denn es könne nicht bereits jetzt für alle Zukunft und für alle noch nicht absehbaren Fälle festgestellt werden, dass jegliche Heranziehung des Klägers zur Bekämpfung von Steinschlaggefahren von vornherein ausscheide. Gegen die Urteile kann Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden. hek

Az: 20 K 3551/14 (Bad Honnef) 20 K 5146/14 (Königswinter)

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