Hausverwalter-Fall Pfandrechtsinhaber werden vorrangig bedient

BONN · Was passiert, wenn der ehemalige Hausverwalter aus Königswinter Insolvenz anmeldet? Die Bonner Staatsanwaltschaft ermittelt gegen den 66-Jährigen wegen des Verdachts der Untreue und Urkundenfälschung.

Das interessiert etwa Siegfried Andree. Der Bonner gehörte zu den Kunden des Königswinterers, der über 2000 Wohnungen in der Region betreut hat. Andree sorgt sich im Falle einer Insolvenz über den Bestand des Versäumnisurteils, das seine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) gegen den 66-Jährigen erwirkt hat.

Danach muss dieser mehr als 137.000 Euro zahlen, nebst fünf Prozent Zinsen. Es ist nicht das erste Urteil gegen den Mann. Birgit Niepmann, Direktorin des für Insolvenzanträge zuständigen Amtsgerichtes Bonn, lag kein Insolvenzantrag des Königswinterer Unternehmers vor.

Bei der prinzipiellen Frage, ob ein Unternehmer mit seinem persönlichen Vermögen haftet oder nicht, hängt von der Rechtsform ab, unter der die Firma tätig ist, erklärt Amtsgerichtsdirektorin Niepmann: "Der Einzelkaufmann, der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts und einer offenen Handelsgesellschaft (oHG) sowie der Komplementär einer KG haften mit seinem Privatvermögen." Der Kommanditist und die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eben nicht, sondern vereinfacht ausgedrückt nur mit ihrem Anteil. Die Rechtsform, unter der gehandelt wird, müsse laut Niepmann eigentlich aus dem Firmennamen "erkennbar" sein.

Da der 66-Jährige unter seinem Namen als Hausverwalter ohne weiteren Firmenzusatz aufgetreten und kein Eintrag im Handelsregister zu erkennen ist, geht Fachanwalt Jörg Schneider, Leiter der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht im Bonner Anwaltverein, auch von einem Einzelunternehmen aus. Losgelöst vom Einzelfall haftet bei einer Insolvenz laut Schneider "grundsätzlich der Inhaber als natürliche Person unbeschränkt, bis auf die nicht pfändbaren Vermögensgegenstände und das nicht pfändbare Einkommen."

Bei einer Zahlungsunfähigkeit des Schuldners soll sein gesamtes Vermögen zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger verwendet werden können. Zu beachten sei aber, dass aus der Insolvenzmasse vorweg die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten "herauszurechnen" sind.

Zwar zielt ein solches Verfahren prinzipiell darauf ab, alle Gläubiger gleichmäßig im Verhältnis zufriedenzustellen. Doch laut Schneider gibt es Ausnahmen: "Für einige Gläubigergruppen gelten Sonderregeln."

Gegebenenfalls, so Schneider, können Bankguthaben bevorzugt behandelt werden. "Zunächst müssen die Aus- und Absonderungsrechte bedient werden, dann die Kosten des Verfahrens, dann die Masseverbindlichkeiten. Schließlich kommen die Insolvenzgläubiger zum Zug." Bei der dann noch übrig bleibenden Masse handele es sich aber erfahrungsgemäß oft nur noch um einen spärlichen Rest.

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