Linzer Straße in Bad Honnef Anrainer wollen keinen Kreisel

BAD HONNEF · Er ist kurz und knapp. Aber die Zielrichtung ist unmissverständlich: Einige Anwohner der Linzer Straße sowie der Straßen Am Weiher und Floßweg haben eine Beschwerde nach Paragraf 24 Gemeindeordnung NRW gegen die Umbaupläne für die Linzer Straße eingelegt.

 An der Ecke von Linzer Straße, Floßweg und Am Weiher soll ein Mini-Kreisel entstehen. Die Anlieger wehren sich dagegen.

An der Ecke von Linzer Straße, Floßweg und Am Weiher soll ein Mini-Kreisel entstehen. Die Anlieger wehren sich dagegen.

Foto: Archivfoto: Homann

Die Kritik der Bürger entzündet sich am geplanten Mini-Kreisel in Höhe ihrer Wohnstraßen. Dieser, so heißt es, würde die Verkehrssituation verschärfen. Die Stadtverwaltung teilte zum Eingang der Beschwerde am Dienstag mit, man wolle zunächst das Gespräch mit den Antragstellern suchen. Ob eine Änderung der Pläne noch möglich sei, dazu könne "derzeit nichts gesagt werden", so die Mitteilung.

In ihrem Brief an Bürgermeister Otto Neuhoff erläutern die Antragsteller, dass die geplante neue Verkehrsführung, wie sie zuletzt auch in einer Bürgerinformation vorgestellt worden war, nicht nur für Direkt-Anlieger eine deutliche Verschlechterung darstellen würde. Im Fall der Anrainer gelte: Einige Ausfahrten liegen genau am geplanten Kreisel.

Die Eigentümer müssten gewissermaßen bis in den Kreisel hineinrangieren. Genau das aber würde, zusätzlich zu den Behinderungen für die Anlieger, eine Unfallgefahr für alle Verkehrsteilnehmer bedeuten. Außerdem gelte: "Der Kreisel ist vollkommen unnötig, da er ja nur die Zufahrt zum Floßweg bedient", so die Petenten.

Wie berichtet, steht der Umbau des zweiten Abschnittes der Linzer Straße vor der Tür, und zwar zwischen Berck-sur-Mer-Straße und Floßweg. Neben dem Straßen- und Gehwegausbau vorgesehen ist auch ein barrierefreier Ausbau, etwa an Bushaltestellen. Zudem geplant sind eine Mittelinsel an der Franz-Josef-Schneider-Straße und eine Ampel in Höhe Feilweg.

Letzteres sei ebenfalls kontraproduktiv, so die Beschwerdeführer in ihrem Brief: Wenn sich an der Ampel ein Rückstau bilde, reiche der bis Karlstraße und Floßweg. Fazit der Anlieger: "Wir bitten Sie, die Planung zu überdenken und abzuändern."

"Ich verstehe die Einwände durchaus", sagte Bürgermeister Neuhoff am Dienstag mit Blick auf die Einfahrtssituation einiger Anrainer. Die Planung sei auch schon einmal angepasst worden, "wenn auch nur leicht". Zugleich gelte: Die aktuellen Pläne seien Beschlusslage der Politik, "und die müsste dann aufgehoben werden".

Ob das beim heutigen Verfahrensstand - die Maßnahme soll ja Ende des Jahres starten - möglich sei, sei ebenfalls fraglich, auch mit Blick auf die Landeszuschüsse, für die ein Bewilligungsbescheid schon fest in Aussicht gestellt sei. Gleichwohl werde man die Sache prüfen und hierzu einen Gesprächstermin mit den Beschwerdeführern vereinbaren.

Paragraf 24 Gemeindeordnung NRW

Nach Paragraf 24 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen hat jeder das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Anregungen oder Beschwerden in Angelegenheiten der Gemeinde an den Rat oder die Bezirksvertretung zu wenden. Die Erledigung von Anregungen und Beschwerden kann der Rat einem Ausschuss übertragen. Der Antragsteller ist über die Stellungnahme zu seinem Petitum zu unterrichten.

Nähere Einzelheiten regelt die Hauptsatzung einer Kommune. Hieraus ergibt sich für Bad Honnef unter anderem, dass sich der Haupt- und Finanzausschuss mit Anregungen und Beschwerden wie der vorliegenden zu beschäftigen hat. Das Gremium muss die Angelegenheit inhaltlich prüfen, überweist sie in aller Regel an die zur Entscheidung berechtigte Stelle und kann nicht-bindende Empfehlungen.

Grundsätzlich besteht immer die Möglichkeit, dass der Stadtrat ein Thema an sich zieht. Abzuweisen sind den Statuten zufolge unter anderem Beschwerden, die in ein schwebendes Verfahren oder die Nachprüfung einer richterlichen Entscheidung eingreifen würden. Der Haupt- und Finanzausschuss kann eine Anregung und Beschwerde aber auch ohne sachliche Prüfung zurückweisen, so sie gegenüber einer bereits geprüften Anregung und Beschwerde keinen neuen Sachverhalt enthält.

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