Bebauungsplan Birrekoven Neue Rechtslage überrumpelt Politiker

ALFTER · Der Wunsch von Politik und Verwaltung, den rechtsgültigen Bebauungsplan Birrekoven zu ändern und dort Grünflächen zu erhalten, ist in illusorische Ferne gerückt.

 Thema im Alfterer Gemeinderat war das Bebauungsplangebiet an der Straße "Auf dem Rott".

Thema im Alfterer Gemeinderat war das Bebauungsplangebiet an der Straße "Auf dem Rott".

Foto: Wolfgang Henry

Die Rechtslage hat sich kurzfristig völlig verändert. Seit wenigen Tagen liegt ein so konkretes Erschließungsangebot der bauwilligen Eigentümer vor, dass eine Ablehnung praktisch kaum noch in Frage kommt. Deshalb wollen die Kommunalpolitiker nun wenigstens alle Möglichkeiten ausschöpfen, um Details eines Erschließungsvertrags mitzugestalten. Das hat der Gemeinderat nach einer langwierigen Auseinandersetzung mit der neuen Rechtslage bei seiner Sitzung am Donnerstagabend einstimmig beschlossen.

Er beauftragte die Verwaltung, die Kriterien auszuarbeiten, die in den Erschließungsvertrag aufzunehmen sind. Anschließend soll der Ausschuss für Gemeindeentwicklung, Planung, Umwelt und Mobilität die Zumutbarkeit des Angebots prüfen. Wie berichtet, geht es um den westlichen, bislang unbebauten Teilbereich des rund 7,3 Hektar großen Bebauungsplangebietes. An der Straße "Auf dem Rott" wollen die Eigentümer, die Freiherren Georg und Moritz von Weiterhausen, das bestehende Baurecht nutzen und eine private Erschließung veranlassen. Das von ihnen beauftragte Ingenieurbüro GP Projekt GmbH plant dort den Bau von 17 Einfamilienhäusern und hat bereits rund 580 000 Euro in Planung und Projektentwicklung investiert. Das Vorhaben wurde im Februar durch einen ersten Antrag auf private Erschließung öffentlich bekannt und dem Planungsausschuss im März von den Ingenieuren vorgestellt.

Mit dem Erschließungsantrag verkomplizierte sich die Rechtslage, und der Ausschuss beauftragte ein Rechtsgutachten. Es sollte prüfen, unter welchen Bedingungen eine Teiländerung des Bebauungsplans Birrekoven noch möglich ist und wie hoch dann gegebenenfalls die Entschädigungsansprüche der Eigentümer sind.

Eigentlich wollten die Kommunalpolitiker über dieses nun vorliegende Gutachten beraten, doch am Tag der Ratssitzung war es bereits überholt. Wenige Tage zuvor hatten die Eigentümer der Gemeinde ein zweites und bereits sehr detailliert ausgearbeitetes Erschließungsangebot eingereicht. Davon hatten die Ratsmitglieder noch nichts erfahren und wurden von den daraus entstehenden Rechtsfolgen überrumpelt.

Wie der Rechtsgutachter Rainer Schmitz erläuterte, sei dieses Angebot so konkret, dass es die Gemeinde zu Verhandlungen darüber verpflichtet. "Jetzt besteht Verhandlungslast", sagte der Fachanwalt für Verwaltungsrecht. "Das ist kein Alibi-Angebot." Theoretisch könne die Gemeinde ein zumutbares Erschließungsangebot zwar ablehnen, doch dann müsse sie zwangsläufig die Erschließung selbst durchführen. Das ist im Baugesetzbuch eindeutig geregelt.

Die Herstellung öffentlicher Erschließungsanlagen bis zu den Grundstücken, also Wege oder Straßen, Stromleitungen und Wasserversorgung, gehören zu den unerlässlichen Maßnahmen, um ein Grundstück überhaupt baureif zu machen. Eine gesicherte Erschließung ist zugleich Voraussetzung für einen Bauantrag, bei dem dann weitere Faktoren geprüften werden, zum Beispiel, ob das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht. Verweigere sich die Gemeinde dieser Erschließungspflicht und verhindere so das geplante Bauvorhaben, sei mit erheblichen Schadenersatzansprüchen der Eigentümer zu rechnen, warnte Schmitz.

Dann gehe es nicht nur um die bereits getätigten Ausgaben für die Planung, sondern auch um den entgangenen Gewinn. Von einer Änderung des Bebauungsplans mit diesen Folgen riet der Anwalt ab. Er machte jedoch deutlich, dass Politik und Verwaltung durchaus Möglichkeiten hätten, die Ausgestaltung eines privaten Erschließungsvertrages zu beeinflussen. Diese Gelegenheit soll nun genutzt werden, bevor eine abschließende Entscheidung gefällt wird.

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