Unkeler Unternehmen will gegen Entscheidung vorgehen Gerichtsurteil: Werbung für "Rotbäckchen"-Saft unzulässig

Koblenz · Der "Rotbäckchen"-Saft darf nicht mehr mit Aussagen wie „lernstark“ oder "zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" für sich werben. Das sei wettbewerbswidrig, entschied ein Gericht.

 "Rotbäckchen"-Kindersaft-Werbung wurde von einem Gericht für unzulässig erklärt.

"Rotbäckchen"-Kindersaft-Werbung wurde von einem Gericht für unzulässig erklärt.

Foto: dpa

Die Gesundheitswerbung für den "Rotbäckchen"-Saft ist einem Gerichtsurteil zufolge nicht zulässig: Die Aussagen "lernstark" sowie "mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" auf dem Flaschenetikett seien wettbewerbswidrig, heißt es in dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az. 9 U 405/13).

Diese Werbung verstoße gegen eine EU-Verordnung über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, sagte ein Gerichtssprecher am Freitag. Diese "Health-Claim-Verordnung" soll Verbraucher vor irreführenden oder wissenschaftlich nicht bewiesenen Angaben schützen.

Nur nach der Verordnung zugelassene Aussagen dürfen nach Angaben des Gerichts in der Werbung genutzt werden. Für die Aussagen auf den Flaschenetiketten des Mehrfruchtsaftes "Rotbäckchen" lag keine Zulassung vor, hieß es. Das OLG wies damit die Berufung der Rotbäckchen-Vertriebs GmbH in Unkel (Kreis Neuwied) gegen ein Urteil des Koblenzer Landgerichts zurück.

Das OLG-Urteil sei sofort vollstreckbar, da eine Revision nicht zugelassen wurde, sagte der Sprecher. Das Unternehmen wolle gegen diese Entscheidung vor dem Bundesgerichtshof vorgehen, kündigte ein Unternehmenssprecher an. "Wir sind davon überzeugt, nach geltendem Recht zu handeln."

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