Klage beim Verwaltungsgericht in Koblenz Sinzig darf für Bad Bodendorf Kurtaxe erheben

SINZIG · Die Stadt Sinzig kann von der Eigentümerin eines Hotels und einer Residenz im Stadtteil Bad Bodendorf die Abführung einer Fremdenverkehrsabgabe, einer so genannten Kurtaxe, nach der Anzahl der Übernachtungen in ihren Häusern verlangen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz.

Die Klägerin hatte dort Klage erhoben, weil sie die Meinung vertrat, dass sie zu einer Meldung ihrer Übernachtungsgäste nicht verpflichtet sei. Erst recht nicht zur Einziehung einer Kurtaxe von den Gästen und deren Weiterleitung an die Stadt. Grund: Die Stadt Sinzig unterhalte keine Einrichtungen, die mit einer Kurkarte gegen Ermäßigung besucht werden könnten.

Zudem liege der Fremdenverkehrsbeitragssatzung keine ordnungsgemäße Beitragskalkulation zugrunde. Auch sei nach Auffassung der Klägerin nicht einzusehen, warum eine Kurtaxe - wenn überhaupt - nur für Übernachtungen im Stadtteil Bad Bodendorf erhoben werde. Wenn, dann müsse sie für alle Hotels und Pensionen der Stadt gelten.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Berechtigung, für Übernachtungen in Bad Bodendorf Kurbeiträge zu erheben, folge bereits aus der staatlichen Anerkennung dieses Stadtteils als "Kur- und Erholungsort" nach dem Kurortegesetz und sei damit zugleich auf diesen Teil des Stadtgebietes beschränkt. Ihr stehe nicht entgegen, dass dort als Kureinrichtung im Wesentlichen nur noch das Thermalbad vorgehalten werde.

Auch sei die vorliegende, lediglich überschlägige Kalkulation des Beitragssatzes, nämlich 50 Cent pro Übernachtung, rechtlich nicht zu beanstanden. Einer vollständigen Kalkulation bedürfe es jedenfalls dann nicht, wenn keine volle Deckung der kurtaxefähigen Aufwendungen angestrebt werde. Das ist nach Meinung des Gerichtes der Fall, denn das Thermalbad Sinzig könne nicht annähernd kostendeckend betrieben werden. In den Jahren 2010 und 2011 seien Verluste in jeweils sechsstelliger Höhe zu verzeichnen gewesen.

Die Einnahmen aus der Kurtaxe hingegen hätten weitaus weniger als 10.000 Euro betragen. Auch sei die Klägerin verpflichtet, ihre Übernachtungsgäste zu melden, die Kurtaxe bei ihnen einzuziehen und diese dann bei der Stadt abzuliefern. Die Meldepflicht sei bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil sie an das Meldegesetz anknüpfe. Die weiteren Pflichten ergäben sich aus dem Kommunalabgabengesetz, das der Gemeinde die Möglichkeit einräume, "den Vollzug von Beitragssatzungen durch die Heranziehung Dritter zu erleichtern".

Eine unzumutbare Belastung der Klägerin sei hiermit nicht verbunden, zumal diese als Inhaberin eines Beherbergungsbetriebes unmittelbar von dem bestehenden Kur- und Erholungsangebot profitiere.

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