Nach Brand durch Himmelslaternen Brauteltern müssen für Brand bezahlen

OBERWINTER · Der Kunststoffsteg und eine Versorgungssäule im Oberwinterer Hafen sind in der Nacht zum 4. April 2009 abgebrannt. 70 Feuerwehrleute aus Remagen, Oberwinter, Rolandseck und Kripp konnten damals ein Übergreifen des Feuers auf die im Hafen liegenden Jachten verhindern.

 Der Steg im Oberwinterer Hafen brannte 2009 ab. Die Wasserschutzpolizei ermittelte Himmelslaternen als Ursache.

Der Steg im Oberwinterer Hafen brannte 2009 ab. Die Wasserschutzpolizei ermittelte Himmelslaternen als Ursache.

Foto: Gausmann

Als Ursache wurden damals von der Polizei heute verbotene chinesische Himmelslaternen ermittelt (der GA berichtete).

Der Sechste Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat in einem gestern veröffentlichten Urteil die Mitveranstalter einer Hochzeitsfeier wegen des durch die Himmelslaternen verursachten Feuers zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Kläger waren die Miteigentümer des Jachthafens, Beklagte die Eltern der Braut. Diese hatten laut Gericht für die rund 300 Meter Luftlinie vom Hafen stattfindende Hochzeitsfeier fünf Himmelslaternen gekauft, von denen die Hochzeitsgesellschaft vier aufsteigen ließ. Kurz darauf wurde der Brand der Steganlage gemeldet. Ein technischer Defekt wurde als Brandursache ausgeschlossen.

Das Landgericht Koblenz hatte in erster Instanz die Schadensersatzklage der Hafeneigentümer abgewiesen, da sich zu der fraglichen Zeit neben den vier von der Hochzeitsgesellschaft gezündeten Laternen noch weitere Himmelslaternen in der Luft befunden hätten. Auf die Berufung der Kläger hat das Oberlandesgerichts jetzt das Urteil abgeändert und der Klage überwiegend stattgegeben.

Nach Ansicht des Senats hätte die Beklagte der Hochzeitsgesellschaft keine Himmelslaternen zur Verfügung stellen dürfen, auch wenn diese damals in Rheinland-Pfalz noch nicht verboten waren. Zeugen hätten berichtet, dass die gestarteten Laternen zum Rhein hin abgedriftet seien. "Aufgrund der Konstruktion und Funktionsweise der Himmelslaternen war für die Beklagten auch durchaus erkennbar, dass es sich hierbei um fliegende Brandstifter handelt. Sie sind genauso für die von ihr geschaffene Gefahrenquelle verantwortlich wie die Personen, die mit ihrem Einverständnis die Laternen starteten. Für den entstandenen Schaden haften deshalb die Beklagten", heißt es in dem Urteil.

Eine andere Beurteilung der Sache ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht daraus, dass seinerzeit auch von anderen Standorten aus gezündete Laternen die Steganlage des Jachthafens in Brand gesetzt haben könnten. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei nämlich in den Fällen, in denen mehrere Personen unabhängig voneinander gefährliche Handlungen begangen haben und mindestens eine davon den Schaden verursacht hat, sich aber nicht feststellen lasse welche, jeder für den entstandenen Schaden verantwortlich.

"Es muss lediglich feststehen, dass sich jeder Beteiligte schadensersatzpflichtig gemacht hätte, wenn die Ursächlichkeit seines fehlerhaften Verhaltens für den entstandenen Schaden feststünde. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben, weil die Himmelslaternen von den zwei Standorten in kurzer zeitlicher Abfolge gezündet worden waren und die Himmelslaternen von jedem Standort aus die Brandstelle erreichen konnten", so das Urteil des Sechsten Zivilsenats.

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