Gästebeitrag in Bad Neuenahr-Ahrweiler Rat der Kreisstadt beschließt einstimmig die Satzung

BAD NEUENAHR_AHRWEILER · Einstimmig hat der Rat der Kreisstadt die Satzung für den Gästebeitrag in Höhe von 2,50 Euro pro nicht-berufliche Übernachtung beschlossen. Dieser gilt ab dem 1. April. Zunächst jedoch nur für den Stadtteil Bad Neuenahr. Voraussetzung dafür, dass der Gästebeitrag in ganz Bad Neuenahr-Ahrweiler erhoben werden kann, ist die Änderung des Kommunalabgabengesetzes.

Dieses Verfahren läuft in Mainz. Noch gilt die Regelung Kurbeitrag nur in Kurorten. In diesem Fall also im Stadtteil Bad Neuenahr. Mit der Änderung des Gesetzes kann dann der Erhebungsbereich auf die ganze Stadt ausgedehnt werden.

Bis dahin können Übernachtungsbetriebe in Ahrweiler oder Walporzheim Gästen die Karte fakultativ anbieten, wenn diese in den Genuss der mit der Karte verbundenen Vergünstigungen kommen wollen. Aber, so machte Bürgermeister Guido Orthen in der Ratssitzung klar: "Wenn sich ein Betrieb außerhalb von Bad Neuenahr für die Gästekarte entscheidet, dann gilt das ohne Ausnahme für alle Gäste des Betriebes." Der GA nennt die wichtigsten Punkte der neuen Satzung:

  • Beitragspflicht: Diese gilt für alle Personen, die in Hotels, Pensionen, Reha-Einrichtungen, Kliniken, Erholungseinrichtungen, Ferienwohnungen, Gästezimmern oder auf Campingplätzen in Bad Neuenahr übernachten und die dortigen Tourismuseinrichtungen nutzen können.
  • Zweitwohnsitz: Auch wer einen Zweitwohnsitz in der Kreisstadt hat, fällt unter die Beitragspflicht. In diesem Fall wird der Beitrag jedoch pauschaliert auf einen Jahresbeitrag von 60 Euro, die Vergünstigungen durch die Gästekarte entfallen. Wird die Zweitwohnung erst im Laufe eines Jahres bezogen, reduziert sich der Beitrag entsprechend.
  • Beitragssätze: Kinder bis sechs Jahre sind frei, Kinder und Jugendliche bis 17 Jahre zahlen den ermäßigten Gästebeitrag von einem Euro, Erwachsene 2,50 Euro pro nicht zwingend beruflicher Übernachtung.
  • Gegenleistung: Freie Fahrt mit dem ÖPNV im Kreis, Vergünstigungen für Twin, Römervilla, Spielbank, Gästeführungen und Kulturprogramm.
  • Ausnahmen: Befreit vom Gästebeitrag sind diejenigen, die zur Ausübung ihres Berufes, einer Berufsausbildung oder zu schulischen Zwecken in der Kreisstadt übernachten. Dieses trifft zum Beispiel auf Schulkassen zu, die auf Klassenfahrt als außerschulischem Unterricht im Jugendgästehaus in Bachem übernachten.
  • Ausgenommen sind ebenfalls auch Verwandte, die in einem zur Familie gehörenden Beherbergungsbetrieb vorübergehend zu Besuch weilen. Gleiches gilt für Schwerbehinderte mit einem 100-prozentigen Behinderungsgrad und deren Begleitpersonen. Eine Ausnahme bilden ebenfalls Patienten in Fachkliniken, die dort in geschützten Bereichen untergebracht sind und folglich die Stadt nicht besuchen können.
  • Zahlungsmodus: Der Gästebeitrag ist in den Übernachtungsbetrieben oder Kliniken zu entrichten. Diese müssen nach einer monatlichen Gästebeitragserklärung den Betrag an die Stadt überweisen. Gibt es zum Beispiel wegen Betriebsferien keine Übernachtung, muss eine sogenannte Null-Meldung an die Stadt erfolgen.
  • Kontrolle: Als Kontrollinstrument dienen die Meldevordrucke für die Gäste. Diese müssen drei Jahre aufbewahrt werden.
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