Mietstreit in Rech Bundesgerichtshof bestätigt Ahrweiler Urteil

RECH/KARLSRUHE · Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat am Mittwoch einen Schlussstrich unter einen Mietstreit im Weindorf Rech gezogen (Az.: VIII ZR 289/13). Der BGH bestätigte damit ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler (Az.: 32 C 666/12).

Folgendens war geschehen: Am 16. August 2012 besuchte die Vermieterin eines Hauses in Rech ihren Mieter, um dort installierte Rauchmelder zu inspizieren. Bei dieser Gelegenheit tat die Frau jedoch etwas, was den Unwillen ihres Mieters zeitigte.

Sie wollte auch Zimmer betreten, in denen es keine Rauchmelder gab, räumte Sachen von einer Fensterbank und öffnete ein Fenster. Da die Vermieterin der Aufforderung, das Haus zu verlassen, nicht nachkam, packte sie der Mieter von hinten mit den Armen und trug sie vors Haus. Das wollte die Frau nicht auf sich sitzen lassen und kündigte dem Mieter fristlos.

Vor dem Amtsgericht Ahrweiler blieb die von der Vermieterin angestrebte Räumungsklage am 24. April 2013 erfolglos. Das Amtsgericht anerkannte, dass die Frau mit ihrem Verhalten "über das vereinbarte Besichtigungsrecht hinausgegangen war". Der Mieter hätte die Frau "ohne sie zu verletzen" hinaus tragen dürfen.

Mit diesem Urteil unzufrieden, ging die Vermieterin am Landgericht Koblenz in Berufung. Mit Erfolg, denn die Koblenzer Richter hoben das Ahrweiler Urteil am 19. September 2013 auf und gaben dem Räumungsantrag der Frau statt (Az.: 14 S 57/13).

Der Bundesgerichtshof hatte indes die vom Mieter angestrebte Revision zugelassen und hat am Mittwoch das erstinstanzliche Urteil der Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler wiederhergestellt.

In der Urteilsbegründung wird unter anderem aufgeführt, dass die Vermieterin nicht zu einer "eigenmächtigen Besichtigung" der Räume berechtigt war und durch ihrer Weigerung, das Haus zu verlassen, das "Hausrecht des Mieters verletzt hat". Auch wenn der Mieter die "Grenze erlaubter Notwehr (geringfügig) überschritten" habe, stelle dies keine so gravierende Pflichtverletzung dar, dass die Kündigung gerechtfertigt wäre.

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