Freispruch für Wolfgang Huste Landgericht hebt Urteil des Amtsgerichtes Ahrweiler auf

KOBLENZ · Das Landgericht Koblenz hat Wolfgang Huste, Kreisschatzmeister der Partei "Die Linke", vom Vorwurf der "Beihilfe zur öffentlichen Aufforderung zu einer groben Störung einer nicht verbotenen Versammlung" freigesprochen. Das hatte das Ahrweiler Strafgericht im Juni noch anders gesehen und den 57-Jährigen zu einer Geldstrafe von 2000 Euro verurteilt.

Gegen das Urteil hatte Huste, der sich nach eigener Aussage seit Jahrzehnten politisch gegen Rechtsextremismus engagiert, Berufung eingelegt. Bei dem Verfahren in Koblenz ging es um die Frage, ob es sich beim Aufruf zu einer friedlichen Blockade eines genehmigten Aufmarsches von Neonazis um eine Straftat/Ordnungswidrigkeit handelt oder ob dieser als Ausdruck kollektiver Meinungsäußerung zu werten und somit durch das Grundgesetz geschützt ist.

Rückblick: Der 57-Jährige hat im August 2011 auf seiner Internetseite einen Text des antifaschistischen Bündnisses "Alerta" veröffentlicht, in dem dazu aufgerufen wurde, "den Aufmarsch der Neofaschisten ... durch gewaltfreie Blockaden entschlossen zu verhindern". Der Text bezog sich auf eine "nationale Antikriegstagsdemonstration", zu der sich am 3. September 900 Neonazis in Dortmund getroffen hatten. Huste selbst hatte den Text mit einem Kommentar versehen.

Die Staatsanwaltschaft Koblenz sah damit den Straftatbestand erfüllt, "vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet" zu haben. Denn Ziel des Aufrufs sei es gewesen, die genehmigte Demonstration durch Sitzblockaden zu verhindern. Das verstoße gegen das Versammlungsgesetz. Diese Einschätzung teilte das Landgericht jedoch nicht. Vielmehr sei die Blockade von der Versammlungs- und Meinungsfreiheit geschützt.

Friedliche Blockaden seien grundsätzlich zulässige Mittel, um die öffentliche Aufmerksamkeit für ein Anliegen zu erhöhen. Die Grenze zur Strafbarkeit werde erst dann überschritten, wenn die Teilnehmer einer Versammlung eine andere nicht verbotene Versammlung über eine erhebliche Dauer blockierten, ohne dass deren Teilnehmer ausweichen könnten.

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