Kurpark Bad Neuenahr Das sagt die Generaldirektion kulturelles Erbe zum Kurpark

Bad Neuenahr-Ahrweiler · Die Generaldirektion kulturelles Erbe (GDKE) ist die oberste Denkmalbehörde des Landes Rheinland-Pfalz. Sie äußert sich wie folgt zum Denkmalschutz für den Bad Neuenahrer Kurpark.

"Durch die rheinland-pfälzische Denkmalschutzgesetzgebung werden Kulturdenkmäler geschützt. Historische Park- und Gartenanlagen werden im Denkmalschutzgesetz als spezielle Formen einer Denkmalzone genannt. In einem solchen Fall wird im allgemeinen Sprachgebrauch von einem Gartendenkmal gesprochen, auch wenn das Gesetz den Begriff formaljuristisch nicht verwendet.

Alle Objekte, die die im Gesetz definierten Kriterien eines Kulturdenkmals erfüllen, stehen kraft Denkmalschutzgesetz unter Schutz. Der Denkmalwert eines Kulturdenkmals muss daher weder durch eine Rechtsverordnung noch durch Verwaltungsakt festgesetzt werden. Das Denkmalschutzgesetz sieht die Erfassung aller bekannten Kulturdenkmäler in einer Denkmalliste vor. Die Eintragung erfolgt durch die Generaldirektion kulturelles Erbe (GDKE) als Fachbehörde von Amts wegen. Der Schutz des Denkmals ist unabhängig von der Eintragung in die Liste.

Die GDKE hat den Kurbezirk der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler wie folgt als Kulturdenkmal/Denkmalzone gewertet: „Kurbezirk (bauliche Gesamtanlage) mit Kurpark, Kurhaus, Kurhotel (Steigenberger) und Thermal-Badehaus, Englische Parkanlage; zugehörig Abschnitt einer gusseisernen Wandelhalle, um 1908, Rest der ersten Kuranlage; an der Kurgartenstraße Kuranlagen in Formen des Bauhauses“.

Als solche steht die Zone unter Denkmalschutz und ist in der Denkmalliste erfasst. Ist ein Kulturdenkmal in der Denkmalliste eingetragen, bleibt die Eintragung so lange bestehen, wie die Eigenschaft als Kulturdenkmal besteht. Jegliche Veränderung an dem Kulturdenkmal bedarf der Genehmigung der unteren Denkmalschutzbehörde des Kreises.

Die Entscheidung über eine beantragte bauliche Veränderung trifft die untere Denkmalbehörde im Benehmen mit der Denkmalfachbehörde (GDKE). Die Eintragung in der Denkmalliste bleibt aber grundsätzlich bestehen. Soweit ein betroffener Eigentümer der Meinung ist, sein Eigentum stelle kein Kulturdenkmal (mehr) dar und der Eintrag in der Denkmalliste sei daher zu löschen, hat er die Möglichkeit, eine abschließende Klärung der Kulturdenkmaleigenschaft dadurch herbeizuführen, dass er einen feststellenden Verwaltungsakt beantragt.

Einen solchen Antrag hat die Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler bisher nicht gestellt. Daher bleibt die Denkmaleigenschaft der Denkmalzone bestehen. Die GDKE hat ihre Meinung zur Bewertung der Denkmalzone auch nicht geändert. Bis zum Jahr 2008 sah das Denkmalschutzgesetz vor, dass bei Denkmalzonen die Unterschutzstellung durch Rechtsverordnung erfolgt. Das Denkmalschutzrecht wurde 2008 reformiert. Seither ist eine solche Rechtsverordnung nicht mehr erforderlich. Aus diesem Grund wurde der Erlass einer Rechtsverordnung für den Kurgarten nicht mehr weiterverfolgt. Das von der Stadt vorgelegte Gutachten wurde entgegen der Darstellung der Stadt nicht anerkannt.

Richtig ist, dass die GDKE gegenüber der Stadt geäußert hat, bei Nichtinstandsetzungsfähigkeit aufgrund des baulichen Zustandes komme der Abriss von Gebäuden innerhalb des Denkmalensembles als möglich in Betracht.

Aus Sicht der Generaldirektion kulturelles Erbe hat die Stadt mit ihrem Handeln – dem Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen Genehmigung zum Abbruch von Kurparkliegenschaften – die Denkmaleigenschaft des Kurbezirkes im Grundsatz anerkannt.

Die Aussagen der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler erscheinen uns insoweit nicht nachvollziehbar."

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort