Raucherlokal-Gastronomin aus dem Ahrkreis muss Bußgeld zahlen

Küche bleibt kalt

Koblenz. Ein Gastwirt, der in einer Rauchergaststätte eine vollständige Mahlzeit anbietet, verstößt gegen das Nichtraucherschutzgesetz. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz entschieden.

Eine Gastronomin aus dem Kreis Ahrweiler hatte in ihrer Gaststätte, in der das Rauchen erlaubt ist, auf ihrer Speisekarte als Spezialität des Hauses "Pfefferlendchen" angeboten. Zu den Schweinemedaillons in pikanter Pfeffersoße wurden Kroketten und Prinzessböhnchen gereicht. Das Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler hat gegen die Betroffene wegen dieses Sachverhalts und wegen eines anderen angenommenen Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz eine Geldbuße von insgesamt 350 Euro verhängt.

Die Rechtsbeschwerde der Wirtin gegen das Urteil ist erfolglos geblieben, soweit es um die Verurteilung wegen des Angebots der "Pfefferlendchen" ging. Das Oberlandesgericht führte nun aus, dass der Vorwurf eines Verstoßes gegen das Nichtrauchergesetz berechtigt sei. Gaststätten seien halt grundsätzlich rauchfrei.

Eine Ausnahme, die es gestattet hätte, das Rauchen zu erlauben, habe nicht vorgelegen. Eine Raucherlaubnis gibt es nur dann, wenn die Gaststätte über nur einen Gastraum verfügt, der weniger als 75 Quadratmeter groß ist. Den Gästen dürfen dann lediglich einfach zubereitete Speisen als untergeordnete Nebenleistung angeboten werden.

Die von der Betroffenen zum Verzehr ausgegebenen "Pfefferlendchen" seien über den Leistungsumfang hinausgegangen, der für ein Speiseangebot in Rauchergaststätten gestattet sei. Nicht das Essen, sondern das Getränk sei in diesem Fall die Nebenleistung.

Die Wirtin hätte daher mit ihrem Speisenangebot das Lokal als rauchfreie Gaststätte betreiben müssen. Der Strafsenat hat bei seiner Gesamtwürdigung eine Geldbuße von 200 Euro - und nicht die vom Amtsgericht verhängten 350 Euro - als angemessen angesehen.

Aktenzeichen: 2 SsBs 120/09

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