Veranstalter muss nicht extra auf geänderte Flugzeiten hinweisen

München · Der Urlaub ist gebucht - doch oft können sich die Flugzeiten kurz vor Reisebeginn ändern. Urlauber müssen die Reisedaten selbst im Auge behalten. Der Veranstalter ist nicht verpflichtet in einem Schreiben extra darauf hinzuweisen.

 Ein Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, auf eine Änderung der Flugzeiten mit einem separaten Schreiben hinzuweisen. Foto: Paul Zinken

Ein Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, auf eine Änderung der Flugzeiten mit einem separaten Schreiben hinzuweisen. Foto: Paul Zinken

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Ein Reiseveranstalter ist nicht verpflichtet, auf eine Änderung der Flugzeiten mit einem separaten Schreiben hinzuweisen. Es reicht, wenn er bereits in der Reisebestätigung darauf hinweist, dass sie sich ändern können. Zusätzlich muss er dann in den Reiseunterlagen darüber informieren. Das entschied das Amtsgericht München (Az.: 281 C 3666/13).

In dem verhandelten Fall hatte der Kläger eine Orient-Kreuzfahrt gebucht. Der Reiseveranstalter bestätigte die Reise inklusive eines Flugs von München nach Dubai am 16. Dezember. In dem Bestätigungsschreiben stand: "Abflugtag ggf. am Vortag." In der Reisebeschreibung war zu lesen, dass der Abflug überwiegend am Vortag der Reise ist und der Kunde die Flugzeiten mit den Reiseunterlagen erhält.

Rund drei Wochen vor Beginn der Reise versandte der Veranstalter die Unterlagen. Diese enthielten die Flugtickets mit Abflugdatum 15. Dezember und den konkreten Flugzeiten. Der Kläger bemerkte das frühere Abflugdatum erst am 16. Dezember, als der Flieger bereits gestartet war. Er verlangte deshalb die Rückzahlung des vollen Reisepreises. Das Gericht wies die Klage ab. Es sei dem Kläger zumutbar gewesen, die Reiseunterlagen durchzulesen.

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