Ryanair scheitert weitgehend mit Klage gegen Reiseportal

Karlsruhe · Unendlich viele Flüge - unendlich viele unterschiedliche Flugpreise. Verbraucher wollen diese Kosten vergleichen, Internet-Portale helfen ihnen dabei. Dieses Geschäftsmodell ist nach einem BGH-Urteil rechtmäßig.

 Die Fluggesellschaft Ryanair ist für seine agressive Preispolitik bekannt. Doch von einem Vergleichsportal wollte das Unternehmen nicht ausgelesen werden. Foto: Jens Wolf

Die Fluggesellschaft Ryanair ist für seine agressive Preispolitik bekannt. Doch von einem Vergleichsportal wollte das Unternehmen nicht ausgelesen werden. Foto: Jens Wolf

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Internet-Reiseportale dürfen Flüge des Billigfliegers Ryanair vermitteln und damit Geld verdienen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. Das Gericht wies damit eine Klage der irischen Fluggesellschaft gegen ein Internet-Reiseportal in zentralen Fragen ab. Zugleich stärkten die Richter die Rechte der Verbraucher. Das Gericht gab im konkreten Fall dem Interesse der Kunden am Preisvergleich Vorrang vor den Geschäftsinteressen der Fluglinie.

Das Geschäftsmodell des beklagten Internet-Portals fördere Preistransparenz auf dem Markt der Flugreisen, hieß es. Kunden könnten so leichter die günstigsten Flugverbindungen finden. Durch das Vorgehen der Plattform werde Ryanair nicht wettbewerbswidrig behindert.

Die irische Fluggesellschaft hatte den niederländischen Reiseanbieter Beins Travel Group verklagt. Dieser betreibt in Deutschland etwa die Webseite CheapTickets.de. Dort können Kunden Flüge von Ryanair buchen, ohne das Web-Angebot des Unternehmens selbst zu nutzen. Der Kunde zahlt den Flugpreis plus eine Vermittlungsgebühr an das Portal. Dieses leitet den Flugpreis an Ryanair weiter. Bei anderen Vergleichsportalen werden interessierte Kunden zum Teil auf die Seite des jeweiligen Unternehmens weitergeleitet.

Das irische Unternehmen möchte, dass die Kunden zum Buchen auf seine Seite zugreifen. Das Interesse des Unternehmens wiege jedoch gegenüber den Verbraucherinteressen nicht so schwer, erklärte das Gericht.

Der BGH wies den Fall allerdings an das Oberlandesgericht Hamburg zurück. Dieses müsse unter anderem klären, ob der Fluglinie Ansprüche wegen Irreführung zustünden, hieß es.

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