Reiseveranstalter darf nicht mit Sicherungsschein werben

Bremen · Der Reisepreissicherungsschein schützt Pauschalurlauber bei Insolvenz des Reiseveranstalters. Dieses rechtlich vorgeschriebene Instrument darf vom Veranstalter nicht beworben werden, urteilte nun das Oberlandesgericht Frankfurt.

 Der Reisepreissicherungsschein als Absicherung des Urlaubers ist eine Selbstverständlichkeit und darf vom Veranstalter daher nicht beworben werden, urteilte ein Gericht. Foto: Daniel Karmann

Der Reisepreissicherungsschein als Absicherung des Urlaubers ist eine Selbstverständlichkeit und darf vom Veranstalter daher nicht beworben werden, urteilte ein Gericht. Foto: Daniel Karmann

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Ein Reiseveranstalter darf nicht damit werben, dass er einen Reisepreissicherungsschein ausstellt. Das sei eine irreführende Werbung mit einer Selbstverständlichkeit, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 6 U 154/13). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".

In dem verhandelten Fall hatte ein Veranstalter im Internet mit der Formulierung geworben: "Mehr Sicherheit. Denn sofort mit der Reisebestätigung erhalten Sie Ihren Reisepreissicherungsschein". Bereits das Landgericht hatte der Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale stattgegeben. Auch die Revision vor dem Oberlandesgericht scheiterte.

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