Flugreise: Keine Ausgleichszahlung bei Streik der Vorfeldaufsicht

Bremen · Streiken Mitarbeiter der Vorfeldaufsicht und verspäten sich deshalb Flüge, muss die Airline den Passagieren keine Ausgleichszahlung leisten. Es handelt sich dabei um außergewöhnliche Umstände.

 Bei einem Streik der Vorfeldaufsicht und damit entstanden Unannehmlichkeiten für Passagiere ist die Airline nicht zu Ausgleichzahlungen verpflichtet. Foto: Boris Roessler

Bei einem Streik der Vorfeldaufsicht und damit entstanden Unannehmlichkeiten für Passagiere ist die Airline nicht zu Ausgleichzahlungen verpflichtet. Foto: Boris Roessler

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Fluggesellschaften müssen Passagieren im Fall eines Streiks der Vorfeldaufsicht keine Kompensation zahlen. Das hat das Amtsgericht Rüsselsheim entschieden (Az.: 3 C 305/13 [31]). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".

In dem verhandelten Fall hatte ein Mann eine Flugreise von Agadir nach Frankfurt gebucht. Wegen des Streiks steuerte die Airline einen anderen, nicht bestreikten Flughafen in Deutschland an. Die dadurch entstehende Verspätung müssen Passagiere nach Ansicht des Gerichts hinnehmen.

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