Fernbus verspätet: Keine Ansprüche bei Stau und Unwetter

Berlin · Immer mehr Deutsche reisen mit dem Fernbus. In puncto Fahrgastrechte sind sie dabei schlechter gestellt als Passagiere der Bahn. So gibt es bei Busreisen keine Entschädigung bei Verspätungen durch Unwetter. Auch bei Staus haben Reisende das Nachsehen.

 Reisen mit dem Fernbus sind oft viel günstiger als mit der Bahn. Die Fahrgastrechte für Busreisende weichen jedoch stark von jenen für Passagiere auf den Schienen ab. Foto: Jan Woitas

Reisen mit dem Fernbus sind oft viel günstiger als mit der Bahn. Die Fahrgastrechte für Busreisende weichen jedoch stark von jenen für Passagiere auf den Schienen ab. Foto: Jan Woitas

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Fahrgäste im Fernbus haben weniger Rechte bei Verspätungen oder Ausfällen als Bahnkunden. "Denn anders als bei den Bahnen stehen Busunternehmer bei Verspätungen oder Annullierungen aufgrund von höherer Gewalt nicht in der Pflicht", erläutert Heinz Klewe, Geschäftsführer der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (SÖP).

Bei der Bahn steht Reisenden ab 60 Minuten Verspätung eine Erstattung von 25 Prozent des Fahrpreises zu, ab 120 Minuten sind es 50 Prozent. Der Anspruch auf Entschädigung besteht auch bei höherer Gewalt wie einem Unwetter. Das hat im September 2013 der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Rechtssache C-509/11).

Die 2013 eingeführten Fahrgastrechte für Busreisende weichen stark von denen bei der Bahn ab. Mögliche Entschädigungsleistungen greifen hier prinzipiell erst ab einer Wegstrecke von 250 Kilometern, erklärt Klewe. Dann gilt für Fälle, in denen keine höhere Gewalt im Spiel ist: Verzögert sich die Abfahrt um mehr als zwei Stunden, ist die Fahrt überbucht oder wird sie annulliert, muss das Unternehmen die kostenfreie Erstattung des Fahrpreises oder die Weiterreise auf anderem Weg anbieten.

Tut das Busunternehmen weder das eine noch das andere, kann der Reisende die Erstattung und zusätzlich eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises verlangen, sagt Klewe. Ein Anspruch auf Entschädigung ist gänzlich ausgeschlossen, wenn der Bus pünktlich abfährt, sich die Ankunft jedoch aufgrund eines Staus verzögert.

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