Entschädigungsanspruch bei Flugumbuchung?

Karlsruhe · Werden Reisende auf einen anderen Flug umgebucht, können sie Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Dem Urteil zufolge kann ein solcher Anspruch auch dann bestehen, wenn die Umbuchung rechtzeitig vor Reisebeginn statt gefunden hat und der Fluggast darüber informiert wurde. (Az.: X ZR 34/14)

 Werden Reisende auf einen anderen Flug umgebucht, können sie Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben. Foto: Uli Deck

Werden Reisende auf einen anderen Flug umgebucht, können sie Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben. Foto: Uli Deck

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Die Richter entschieden über eine Klage von Urlaubern, die eine Pauschalreise in die Türkei gebucht hatten. Für den Hinflug von Düsseldorf nach Antalya wurden sie auf einen anderen Flug am selben Tag umgebucht. Die Kläger wurden davon zwei Wochen vor Flugbeginn per E-Mail informiert. Sie wollen wegen "Nichtbeförderung" je 400 Euro finanziellen Ausgleich.

Den konkreten Fall wiesen die Richter jedoch an die Vorinstanz zurück, ohne eine Entscheidung in der Sache. Das Landgericht Düsseldorf muss den Fall demnach noch genauer aufklären.

In einem weiteren Verfahren entschieden die Richter, dass kostenlos mitreisende Kinder bei einer Flugverspätung keine Entschädigungsansprüche haben.

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