Bloßer Verdacht auf Streik rechtfertigt keine Nichtbeförderung

Hamburg · Der bloße Verdacht, ein Anschlussflug könne wegen eines Streiks ausfallen, reicht nicht aus, um einem Passagier die Mitnahme zu verweigern. Ihm steht deshalb eine Ausgleichszahlung zu.

 Einfach nicht mitgenommen? Das geht nicht. Eine Airline darf Passagieren den Flug nicht verwehren, weil ihr Anschlussflug wegen eines Streiks ausfallen könnte. Foto: Boris Roessler

Einfach nicht mitgenommen? Das geht nicht. Eine Airline darf Passagieren den Flug nicht verwehren, weil ihr Anschlussflug wegen eines Streiks ausfallen könnte. Foto: Boris Roessler

Foto: DPA

Eine Klägerin hatte einen Flug von Hamburg über Paris nach Mexiko-Stadt gebucht. Die Airline ließ sie in Hamburg jedoch nicht an Bord, weil der Anschlussflug in Paris mit großer Wahrscheinlichkeit wegen eines Streiks ausfallen würde und die Klägerin deshalb in Paris gestrandet wäre. Dieser bloße Verdacht reicht nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht aus, um die Beförderung zu verweigern. Das Risiko einer Fehleinschätzung trage die Airline. Das hat das Amtsgericht Hamburg entschieden (Az.: 20a C 206/12). Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift "ReiseRecht aktuell".

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