Immobilienmakler: Besichtigung mit Hürden

Fachmann erklärt, welche rechtlichen Auflagen den Umgang von Makler und Kunde erschweren.

 Diplom-Immobilienwirt Rolf Ludwig Becker erklärt, welche Formalitäten erfüllt sein müssen, bevor eine Immobilie auch nur besichtigt werden kann.

Diplom-Immobilienwirt Rolf Ludwig Becker erklärt, welche Formalitäten erfüllt sein müssen, bevor eine Immobilie auch nur besichtigt werden kann.

Foto: voa

Noch vor einigen Jahren war es vergleichsweise einfach für einen Kunden, der sich für eine von einem Makler angebotene Immobilie interessierte, einen Besichtigungstermin zu vereinbaren. Mit einem Anruf fragte der Interessent ab, ob das Objekt noch zum Verkauf steht. Wenn dem so war, konnte der Makler dem Interessenten entweder unverzüglich ein Exposé übersenden und/oder einen Termin zur Besichtigung des Hauses oder der Wohnung anbieten.

Doch inzwischen funktioniert diese Dienstleistung längst nicht mehr so unkompliziert, sagt Diplom-Immobilienwirt (DIA) Rolf Ludwig Becker, Inhaber des Immobilienbüros Becker Immobilien KölnBonn in der Bonner Südstadt. Das ist einer neuen Gesetzeslage geschuldet.

Die Tätigkeit des Immobilienmaklers fällt nunmehr unter das Fernabsatzgesetz. Das verlangt, dass der Makler den Kunden vor einer Besichtigung beziehungsweise auch vor der Versendung eines Exposés "über einige mitunter komplexe Regelungen aufklärt und zusammen mit ihm Formalitäten erledigen muss", bringt es Rolf Ludwig Becker auf den Punkt.

Der Fall tritt immer dann ein, wenn sich ein Interessent etwa per E-Mail oder Telefon auf eine Anzeige gemeldet hat. „Das ist bei uns die Mehrheit der Kunden“, sagt Becker. Nach seinen Erfahrungen fangen die "Verwirrungen" beim ersten Kontakt via Telefon oder E-Mail auf ein veröffentlichtes Immobilienangebot an: "Dann muss ich den Kunden gemäß des Fernabsatzgesetzes darauf hinweisen, dass mit seiner Kontaktaufnahme ein Maklervertrag zustande gekommen ist und er aus Verbraucherschutzgründen ein 14-tägiges Widerrufsrecht hat."

Viele Anrufer seien laut Becker irritiert: "Sie befürchten, „dass beim Zustandekommen eines Maklervertrages sofort Kosten entstehen, die sonst erst beim verbindlichen Kauf des Objektes entstehen würden." Fakt sei nach wie vor, dass Kosten für den Kunden erst entstehen, wenn er die Immobilie tatsächlich erworben hat.

Auch eine spontane Besichtigung wird durch das Gesetz erschwert. Es sei denn, „der Kunde bestätigt uns, dass wir vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist für ihn tätig werden dürfen und er darüber aufgeklärt wurde, dass sein Widerrufsrecht des Maklerauftrages bei vollständiger Vertragserfüllung, das heißt nach erfolgreicher Maklertätigkeit, erlischt. Andernfalls muss Becker aus rechtlichen Gründen einen Besichtigungstermin erst nach dem Verstreichen des 14-tägigen Widerrufsrechtes vereinbaren. "Uns ist es wichtig, dass der Kunde die Rechtslage versteht", so Becker.

Damit nicht genug der Formalitäten: Immobilienmakler sind derweil auch verpflichtet, „sich von jedem Kunden, der ein Objekt verkaufen will, im Rahmen des Vermittlungsauftrages beziehungsweise vom Interessenten beim ersten persönlichen Kontakt, eine Kopie des Personalausweises zur Identitätsfeststellung zu machen. Ferner muss der Makler auf einem zu archivierenden Formular die wichtigsten Daten zu der Transaktion festgehalten haben.

Dazu gehören auch Angaben, in welcher Form der Kaufpreis beglichen wird, etwa durch eine Finanzierung. Pflicht ist laut Becker auch: Erscheint eine Bezahlung verdächtig, etwa weil größere Mengen Bargeld von ausländischen Konten fließen, ist der Makler verpflichtet, das dem zuständigen Landeskriminalamt sowie an das Bundeskriminalamt zu melden.

„Zum Glück haben wir diese Situation noch nie erlebt“, teilt Rolf Ludwig Becker mit. Trotzdem bedeuten die Auflagen aus seiner Sicht einen hohen bürokratischen Mehraufwand für alle Beteiligten. voa

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