Wann Mieter beim Auszug Dübellöcher verschließen müssen

Berlin · Mieter müssen beim Auszug Bohr- und Dübellöcher nur entfernen, wenn der Mietvertrag sie dazu verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen. Denn dann gehört die Beseitigung der Löcher zu den vertraglichen Pflichten.

 Keine Schönheits-OP nötig: Mieter müssen Dübellöcher beim Auszug nicht unkenntlich verschließen. Foto: Stefan Jaitner

Keine Schönheits-OP nötig: Mieter müssen Dübellöcher beim Auszug nicht unkenntlich verschließen. Foto: Stefan Jaitner

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Unwirksam ist hingegen eine Klausel, die vom Mieter verlangt, dass er Dübeleinsätze entfernt, Löcher ordnungsgemäß und unkenntlich verschließt und durchbohrte Kacheln ersetzt. Darauf macht der Deutsche Mieterbund aufmerksam und stützt sich dabei auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Az.: VIII ZR 10/92).

Nach Auffassung der Richter, gehört es zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, dass der Mieter Dübel setzen oder Kacheln anbohren darf - wenn er beispielsweise im Bad oder der Küche Spiegel, Konsolen, Seifenschalen oder Handtuchhalter anbringen will.

Meist hat der Vermieter in einem solchen Fall also keine Schadenersatzansprüche. Nur wenn der Mieter in einem ungewöhnlichen Ausmaß Dübellöcher setzt, kann eine Pflichtverletzung vorliegen. Das gilt auch, wenn er die Belange des Vermieters erkennbar missachtet.

Wo genau die Grenze des Zumutbaren liegt, bewerten Richter unterschiedlich: Das Amtsgericht München entschied, dass 59 Bohrlöcher das verkehrsübliche Maß nicht überschreiten (Az.: 473 C 32372/13). Das Landgericht Berlin akzeptierte sogar 149 Bohrlöcher in einer 150 Quadratmeter großen Wohnung (Az.: 63 S 216/13).

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