Vermieterin hinausgetragen: Kündigung laut BGH nicht rechtens

Karlsruhe · Der Fall klingt skurril: Ein Mieter trägt seine Vermieterin nach einem Streit aus dem Haus, woraufhin sie ihm kündigt. Zu Unrecht, wie der BGH jetzt entschied. Generell gilt: In ihrer Wohnung haben Mieter das Hausrecht.

 "Do not enter" - Nicht eintreten: In ihrer Wohnung haben Mieter das Hausrecht. Sie dürfen entscheiden, wer rein darf und wer nicht. Foto: Sebastian Kahnert

"Do not enter" - Nicht eintreten: In ihrer Wohnung haben Mieter das Hausrecht. Sie dürfen entscheiden, wer rein darf und wer nicht. Foto: Sebastian Kahnert

Foto: DPA

Ein Mieter, der seine Vermieterin aus dem Haus getragen hat, muss deshalb nicht ausziehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am Mittwoch (4. Juni), dass die Kündigung der Hauseigentümerin nicht rechtens war. Der Mann hatte die Eigentümerin im Streit aus dem Haus getragen - und kassierte dafür die fristlose Kündigung.

Das Landgericht Koblenz hatte entschieden, dass dies rechtens gewesen sei. Der Mieter sei zu weit gegangen. Der BGH sah das anders: Der Mieter habe mit seinem Verhalten zwar die Grenzen erlaubter Notwehr leicht überschritten, für die Hauseigentümerin sei das weitere Mietverhältnis aber trotzdem zumutbar.

Die Hauseigentümerin hatte sich im August 2012 im Haus ihres Mieters bei Koblenz installierte Rauchmelder angesehen. Das war vorher so vereinbart worden. Bei dieser Gelegenheit wollte die Frau aber auch das ganze Haus inspizieren. Ihr Mieter war dagegen, es kam zum Streit. Die Vermieterin verließ das Haus trotz Aufforderung nicht. Als sie im Hausflur Gegenstände von einem Fensterbrett herunter nahm, reichte es dem Mieter: Er umfasste die Frau und trug sie hinaus. Die Hauseigentümerin kündigte das Mietverhältnis daraufhin fristlos.

Der BGH stärkt nun mit seinem Urteil die Rechte von Mietern gegen allzu neugierige Vermieter. Generell gilt: In ihrer Wohnung haben Mieter das Hausrecht. Das heißt, sie können selbst entscheiden, wer die Wohnung betreten darf und wer nicht, erläutert der Mieterverein München. Der Vermieter darf seinem Mieter daher auch keine Vorschriften über den Empfang von Besuchern machen.

Das Hausrecht müssen auch Vermieter beachten. Sie dürfen sich ohne Erlaubnis des Mieters keinen Zutritt zu der Wohnung verschaffen. Notfalls darf der Mieter Dritte mit Gewalt daran hindern, Räume zu betreten, erläutert der Deutsche Mieterbund (DMB).

Verstöße gegen das Hausrecht gelten als Hausfriedensbruch. So heißt es in Paragraf 123 des Strafgesetzbuches: "Wer in die Wohnung (...) eines anderen (...) widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."

Unzulässig ist es auch, wenn Vermieter, Hausmeister oder Verwalter ohne Wissen oder gegen den Willen des Mieters einen Zweitschlüssel haben. Nutzt der Vermieter dennoch einen, um in Abwesenheit des Mieters in die Wohnung zu gelangen, hat der das Recht, die Türschlösser auszutauschen oder fristlos zu kündigen. Er sollte das alte Schloss jedoch aufheben und beim Auszug wieder einbauen lassen.

Wie viele Schlüssel darf ich haben?Die Anzahl der Schlüssel, die der Mieter erhält, wird im Mietvertrag oder im Übergabeprotokoll festgehalten. Sollte der Mieter weitere Schlüssel benötigen, kann er diese erstellen lassen. Darüber muss der Vermieter aber in Kenntnis gesetzt werden. Der Mieter ist auch berechtigt, Schlüssel an Dritte zu geben. Insbesondere bei längerer Abwesenheit sollte einer Vertrauensperson ein Wohnungsschlüssel gegeben werden, damit diese in der Wohnung nach dem Rechten schauen kann.

Meistgelesen
Neueste Artikel
Zum Thema
Aus dem Ressort