Starre Klauseln gelten nicht: Regeln für Schönheitsreparaturen

Berlin · Schönheitsreparaturen sind eigentlich Sache der Vermieter. Meist übertragen sie diese Aufgabe aber ihren Mietern. Allerdings müssen sie nicht in jedem Fall zum Pinsel greifen. Entscheidend sind Mietdauer und Grad der Abnutzung.

Starre Fristen für Schönheitsreparaturen in Mietwohnungen sind unzulässig. Trotzdem schreibt der Mietvertrag oft vor, in gewissen Abständen zu renovieren. "Das ist auch erlaubt", erklärt Inka-Marie Storm vom Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland in Berlin. Voraussetzung ist aber, dass die Klausel offen formuliert ist, also zum Beispiel den Zusatz "Im Allgemeinen" enthält. Üblich ist laut Storm, dass Küche und Bad in etwa nach drei Jahren, Wohnräume ungefähr nach fünf Jahren und sonstige Räume wie eine Speisekammer etwa nach sieben Jahren renoviert werden sollten.

Doch was, wenn Mieter schon nach zwei Jahren wieder ausziehen? "Dann müssen Sie eigentlich keine Schönheitsreparaturen durchführen", erklärt Storm. Denn die Zeiträume, nach denen die Arbeiten in etwa fällig werden, sind noch nicht verstrichen. Allerdings kann es Ausnahmen geben: "Wenn die Wohnung stark abgenutzt wurde, muss in der Regel renoviert werden." Gleiches gilt, wenn die Wände in kräftigen Farben gestrichen wurden. "Dann müssen Sie den ursprünglichen Zustand wiederherstellen", erläutert die Expertin. Helle Farben wie zum Beispiel Cremetöne, die den allgemeinen Geschmack treffen, müssen in der Regel nicht überstrichen werden.

Allerdings können Vermieter ihre Mieter auch bei einem Auszug nach kurzer Zeit an den Kosten für die Schönheitsreparaturen beteiligen. "Wenn der Mietvertrag eine sogenannte Quotenabgeltungsklausel enthält, werden Sie anteilig an den Kosten beteiligt", erläutert Storm. Die Parteien einigen sich in diesem Fall, wer einen Kostenvorschlag für die Arbeiten einholt. Auf dessen Grundlage wird berechnet, wie viel der ausziehende Mieter zahlen muss.

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